Text des Beschlusses
BVerwG 1 A 1.05;
Verkündet am:
23.03.2005
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz Höfer , und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
Gründe:
Für die Entscheidung über die Anträge in den mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 eingeleiteten Verfahren
1
"1. Die Kläger erhalten einen unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
2
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger in ihrer Religions- und Berufsausübung zu schützen und jeden Übergriff aus Straftaten der Verfassungskriminalität und dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 220 a Abs. 1 Nr. 5 StGB zu unterlassen."
3
ist das Bundesverwaltungsgericht, wie den Beteiligten durch Schreiben des Berichterstatters vom 24. Februar 2005 (unter Bezugnahme auf ein weiteres Schreiben vom 24. Januar 2005 und den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2005 BVerwG 1 VR 2.05 im Eilverfahren) mitgeteilt und erläutert worden ist, nicht zuständig. Insbesondere ist danach eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 58 a AufenthG nicht gegeben. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.
4
Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 24. Februar 2005 mitgeteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 2 und Nr. 5 VwGO im Hinblick auf das aufenthaltsrechtliche Begehren in erster Linie zuständige Verwaltungsgericht Ansbach zu verweisen. Der Verweisung steht nicht entgegen, dass die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten sind (vgl. Beschluss vom 17. April 2002 BVerwG 3 B 137.01 DVBl 2002, 1050).
5
Eckertz-Höfer Hund Richter-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).