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Text des Beschlusses
2 StR 46/05;
Verkündet am: 
 22.06.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Antrag des Angeklagten, wegen der Widersprüche des früheren Gutachtens ein neues psychologisches Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit einzuholen, wird zurückgewiesen, weil die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich ist und das Revisionsgericht
außer zu Verfahrensvoraussetzungen keine eigenen Tatsachenfeststellungen trifft.

Eine Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 120 Abs. 1 StPO) nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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