Text des Beschlusses
BVerwG 4 VR 1003.04;
Verkündet am:
27.04.2005
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Lang
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 wird angeordnet. Von der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind die von den Beigeladenen beabsichtigten Maßnahmen, die in der dieser Eilentscheidung als Beschlussbestandteil beigefügten "Textlichen Fassung zum Rahmenterminplan Abwicklung der Baumaßnahmen " (Stand 26. November 2004) auf den Seiten 1 bis 3 unter folgenden Überschriften beschrieben sind: "Vorabmaßnahmen", "Beräumung und Baufeldfreimachung" und "Vorflut und Grundwasserhaltung". Insoweit wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/10, der Antragsgegner 9/20 und die Beigeladenen jeweils 3/20.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.
1
Er ist Eigentümer und Nutzer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, …, das sich unstreitig innerhalb des in der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss festgelegten Tagschutzgebietes befindet.
2
Der Antragsteller macht geltend, durch das Planvorhaben in unzumutbarer Weise beeinträchtigt zu werden.
3
Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
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Die beigeladenen Träger des Vorhabens haben sich schriftsätzlich auf die "Textliche Fassung zum Rahmenterminplan Abwicklung der Baumaßnahmen " (Stand 26. November 2004) bezogen, in der dargestellt wird, welche Maßnahmen sie in Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zu welchen Terminen beginnen und durchführen möchten. Die als Anlage beigefügten Seiten 1 bis 3 dieses Dokuments sind Bestandteil dieses Beschlusses.
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II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig für die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 gerichteten Klage des Antragstellers. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 VerkPBG. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 des Gesetzes betreffen. Hierzu gehört nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht zuletzt die Planung des Baus und der Änderung von Verkehrsflughäfen im Land Brandenburg. Die Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 VerkPBG erstreckt sich auch auf die unter dem 13. August 2004 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die mit dem Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung. Diese Erlaubnis stellt freilich nach § 14 Abs. 1 WHG einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil dar, der von der Ersetzungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird. Gleichwohl betrifft der Rechtsstreit auch insoweit ein "Planfeststellungsverfahren" im Sinne des § 5 Abs. 1 VerkPBG. Denn diese vom Beschleunigungszweck geprägte Bestimmung erfasst alle Rechtsstreitigkeiten um Maßnahmen, die der Durchführung eines der in § 1 VerkPBG aufgeführten Vorhaben dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 BVerwG 4 VR 23.01 Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14 m.w.N.).
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Die gegen den Beschluss vom 13. August 2004 gerichtete Klage hat, auch soweit die wasserrechtliche Erlaubnis ihr Angriffsziel ist, keine aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus dem mit § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG verfolgten Regelungszweck. In dieser Bestimmung ist zwar ausdrücklich nur vom Planfeststellungsbeschluss die Rede. Aus der Begründung des Entwurfs des 11. Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes ist jedoch zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung über den Anwendungsbereich des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 hinaus im Anschluss an § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG als Mittel "zur Beschleunigung der Realisierung planfestgestellter Vorhaben" hat verstanden wissen wollen. Mit dieser Änderung sollte "für die Behörde die bisherige Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch besonderen Bescheid" entfallen (vgl. BTDrucks 13/9513 S. 27). Dieser eindeutig zum Ausdruck gebrachten Beschleunigungsabsicht ist auch bei einem Planvorhaben Rechnung zu tragen, das zu seiner Verwirklichung, da mit ihm im Sinne des § 14 Abs. 1 WHG die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, zusätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
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Der Antrag ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Insoweit überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.
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Diese Interessenbewertung besagt nichts über die Prozessaussichten, an denen sich die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf ihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, an sich vorrangig auszurichten hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium lässt sich nicht vorhersagen, ob der Antragsteller mit seiner Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand verbietet es sich, über den Prozessausgang auch nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen. Im Hauptsacheverfahren ist eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die sich nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wege einer summarischen Prüfung in der einen oder anderen Richtung aufhellen lassen. Dazu gehört nicht zuletzt die von dem Antragsteller thematisierte Immissionsschutzproblematik, die einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen eingehenden Untersuchung bedarf. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist der Prozessausgang als offen einzustufen.
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In dieser Situation sind die widerstreitenden Interessen unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens gegeneinander abzuwägen. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ausweislich der in § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG getroffenen Regelung dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst. Der dort angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat nicht lediglich zur Folge, dass die Behörde von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses anhand der konkreten Planungssituation besonders zu begründen (so aber BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1994 BVerwG 4 VR 1.94 BVerwGE 96, 239 und vom 17. September 2001 BVerwG 4 VR 19.01 DVBl 2001, 1861). Er trägt vielmehr auch dem öffentlichen Interesse Rechnung, schon auf gesetzgeberischer Ebene zur beschleunigten Umsetzung luftrechtlicher Planungsentscheidungen beizutragen.
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Trotz dieser Wertung erübrigt sich aber nicht die Interessenabwägung, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Prozessausgang vorzunehmen ist. Macht der Gesetzgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Ordnet das Gesetz beispielsweise an, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Verfügung entfällt, durch die dem Adressaten untersagt wird, schadensträchtige Geschäfte ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu betreiben, so lässt sich aus dem Normzweck ohne weiteres ableiten, dass das Vollziehungsinteresse Vorrang beansprucht und das private Interesse, die unerlaubte Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen, im Regelfall zurückzustehen hat (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2003 1 BvR 2025/03 NVwZ 2004, 93). Um in einem solchen Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung abzuweichen, bedarf es der Darlegung besonderer individueller Umstände. Nicht jeder gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lässt indes auf ein vergleichbar eindeutiges Regel-Ausnahme-Muster schließen. Lässt der Gesetzgeber den Suspensiveffekt entfallen, so nimmt er die Entscheidung über die Risikoverteilung nicht stets in der Weise vorweg, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt. Der individuelle Rechtsschutz, dem auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu dienen bestimmt ist, darf nicht an abstrakten Vorrangregeln scheitern. Insbesondere im Bereich des Verkehrswegeplanungsrechts, in dem für bestimmte näher bezeichnete Vorhaben ein vordringlicher Bedarf besteht, der es nach der Einschätzung des Gesetzgebers rechtfertigt, das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis der aufschiebenden Wirkung zum Sofortvollzug umzukehren, ist davon auszugehen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwar gesetzlich vorstrukturiert, aber nicht präjudiziert ist. Trotz des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung muss bei der Interessenabwägung der Einzelfallbezug gewahrt bleiben. Der Rechtsschutzanspruch schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 1 BvR 23, 155/73 BVerfGE 35, 382 und vom 21. März 1985 2 BvR 1642/83 BVerfGE 69, 220 ).
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Nach diesen Grundsätzen ist dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Die Verwirklichung des mit der Klage angegriffenen Planvorhabens ist mit baulichen und sonstigen Eingriffen verbunden, die geeignet sind, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den vorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern. Dahinstehen kann, wie weit der Antragsteller durch die Vielzahl von Maßnahmen, die bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens beabsichtigt sind, in seiner persönlichen Sphäre Nachteile erleiden würde, die sich nicht wieder gutmachen ließen. Der Antragsteller setzt sich als mittelbar Betroffener insbesondere gegen die zukünftigen Lärmeinwirkungen zur Wehr. Zwar besteht im Falle unzulänglicher Immissionsvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist und es in aller Regel ausschließt, vorläufigen Rechtsschutz auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren. Jedoch kommt auch bei bloßen Lärmbelästigungen oder sonstiger mittelbarer Betroffenheit eine (teilweise) Planaufhebung in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Konzept des Planungsträgers Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 BVerwG 4 C 79.76 u.a. BVerwGE 56, 110, vom 20. Oktober 1989 BVerwG 4 C 12.87 BVerwGE 84, 31 und vom 18. April 1996 BVerwG 11 A 86.95 BVerwGE 101, 73; Beschluss vom 12. November 1992 BVerwG 7 ER 300.92 Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22). Die Rügen des Antragstellers weisen in diese Richtung. Ob sie durchgreifen, lässt sich beim derzeitigen Verfahrensstand nicht abschließend beurteilen.
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Würde es den Beigeladenen in dieser Situation der Ungewissheit gestattet, unter Ausnutzung der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von dem Planfeststellungsbeschluss unbeschränkt Gebrauch zu machen, so würden hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen, die zur Folge haben könnten, dass immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen, die nicht bloß zum Schutz individueller Rechtspositionen geboten sind, sondern auch im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen sind, nicht mit dem Gewicht zum Tragen kommen, das ihnen gebührt.
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Die Nachteile, die den Beigeladenen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen, erscheinen weniger gravierend als die Schäden, die im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes drohen könnten. Sie erschöpfen sich darin, dass bestimmte Maßnahmen zurückgestellt werden müssen, bis im Hauptsacheverfahren geklärt ist, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den rechtlichen Anforderungen genügt. Etwaige Verzögerungen, die hierdurch eintreten, halten sich aller Voraussicht nach in überschaubaren Grenzen. Denn der Senat wird sich bemühen, das Hauptsacheverfahren bis Mitte 2006 abzuschließen. Auf der anderen Seite werden auch dem Antragsteller keine unzumutbaren Opfer abverlangt. Es deutet nichts darauf hin, dass sich allein schon durch die Maßnahmen, die von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgenommen sind, die Verhältnisse im Planbereich bis zur Entscheidung in der Hauptsache in irreparabler Weise zu seinen Lasten verfestigen könnten.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn Berliner Flughäfen Anlage
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zum Beschluss vom
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27. April 2005 in der VRS
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BVerwG 4 VR 1003.04
Berlin Brandenburg International
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Textliche Fassung zum Rahmenterminplan
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- Abwicklung der Baumaßnahmen -
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Alle im Folgenden dargestellten Maßnahmen sind zwingend nach dem derzeitigen Stand der Planungen in der Ausführung im Laufe des Jahres 2005 zu beginnen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den nachfolgenden Eckterminen und den ablaufbestimmenden Zwangs terminen. Die Zuordnungen zu den Vorgängen im Bauablauf sind entsprechend gekennzeichnet.
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1. Ecktermine
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• Baubeginn Rohbau Flughafenbahnhof 03.01.2006
• Baubeginn Kreuzungsbauwerke B96a/S Bahn und Fernbahn 03.01.2006
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• Schließung Start und Landebahn Nord (alt) nach ILA 16.05.2006
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• Lückenschluss A113n 31.12.2006
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• Baubeginn Baugrube/Rohbau Terminal 15.01.2007
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• Abrechnung EFRE bis 31.12.2008
• Betriebsbeginn/Inbetriebnahme BBI 28.10.2010
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2. Ablaufbestimmende Zwangstermine
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Vorabmaßnahmen ab November 2004
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Noch im Jahre 2004 wird mit Leistungen begonnen, die als Grundlagen für weitere Planungsleistungen notwendig sind:
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• (V2) Sanierungsuntersuchungen von LHKW-Schadensflächen
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• (V54) Altlasten Sanierungsmaßnahmen sind für die Schiene G1 G3 dringend
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erforderlich
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• (V7) Baugrunduntersuchungen der Flugbetriebsflächen
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• (V8) Vermessungsleistungen/Urgeländeaufnahme
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Bereits im Februar 2005 (V6) wird mit der ersten Fangperiode zur Umsiedlung von § 19 Arten, dem Moorfrosch und der Knoblauchkröte, in die neuen Gewässer begonnen.
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Da das westliche und östliche Ende der SLB Süd (neu) sowie das westliche Ende der SLB-Nord (neu) innerhalb der Lebensräume der Knoblauchkröte liegen, werden die Lebensräume der Amphibien als bauliche Restriktionsflächen beachtet.
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Stand: 26.11.04 1/8
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Berliner Flughäfen
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Berlin Brandenburg International
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Um die SLB Nord (neu) und insbesondere die SLB Süd (neu) bis 2010 in Betrieb nehmen zu können, muss bis spätestens 07/2007 die Baufreiheit auf den betroffenen Bauflächen der SLB hergestellt sein. Die sich aus der artspezifischen Besonderheit ergebende Zeitspanne der dreijährigen Fangintervalle muss somit spätestens zum Frühjahr 2005 mit dem Abfangen und Umsiedeln der Amphibien in die entsprechenden Ersatzbiotope (V5) begonnen werden.
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Pumpversuche (V104)
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Die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Bauleistungen der Schienenanbindung wurde begonnen. Die Angebotseinholung erfolgt in 04/2005. Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen müssen exakte Angaben zu den Randbedingungen der Grundwasserhaltung, insbesondere zur Durchlässigkeit des Baugrundes, sein. Zur Bestimmung der anzusetzenden Durchlässigkeitsbeiwerte werden an drei Stellen des Planungsbereiches Mitte Pumpversuche durchgeführt (Gemarkung Selchow, Selchower Flutgraben und Diepensee). Darüber hinaus sollen über die Ergebnisse der Pumpversuche auch vorliegende Modellrechnungen zur Grundwasserhaltung die Basis für die Ausschreibung abrunden.
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Tiefenbohrungen (V105)
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Im Bereich des zukünftigen Flughafenbahnhofes hat sich bei der vertiefenden Planung ergeben, dass als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung eine kombinierte Pfahl / Plattengründung erforderlich ist. Dafür werden ca. 8 Bohrungen durchgeführt, die gleichzeitig für die Bestimmung des zweiten, unteren Grundwasserleiters Daten liefern sollen.
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Beräumung und Baufeldfreimachung 03/2005 03/2007
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Vor Beginn der jeweiligen Bauleistungen müssen bauvorbereitende Maßnahmen im Sinne von Beräumung und Baufeldfreimachung abgeschlossen sein.
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Die Baufeldfreimachung umfasst Rodungen (V55/106/107) sowie die Behandlung von Kampfmitteln (V49), Altlasten (V54) und Bodendenkmalen (V50/51). Um o.a. Ecktermine einhalten zu können, ist die Baufeldfreimachung im Bereich des Flughafengeländes bis 10/2005 herzustellen, so dass für die Grundwasserhaltungen G1 G3 der Schienenverkehrsanlagen Baufeldfreiheit besteht.
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Die Flächen sind weitgehend identisch mit den Bauflächen bzw. befinden sich in deren Randbereichen.
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Zur Baufeldfreimachung im genannten Zeitraum gehört auch der Rückbau von Diepensee. Der Rückbau Diepensee erfolgt in 3 Bauabschnitten: Mit Abschnitt 1 (V57) wurde im September 2004 begonnen, Abschnitt 2 (V58) folgt von 01/2005 bis 08/2005 und Abschnitt 3 (V59) von 03/2005 bis 11/2005. Der Rückbau von Teilen von Selchow (V60) wird in 2 Abschnitten durchgeführt, der 1. Abschnitt von 01/2005, der 2. Abschnitt von 10/2005 bis 03/2006. Der Rückbau findet ausschließlich auf FBS eigenen Grundstücken statt.
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Stand: 26.11.04 2/8
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Berliner Flughäfen
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Berlin Brandenburg International
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Vorflut und Grundwasserhaltung 05/2005 11/2005
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Neben der Durchführung vom Großräumigen Erdbau (V113), Flächenbefestigungen und deren Ausrüstungen auf dem jetzigen Flughafengelände ist der Einbau überschüssiger Erdmassen auf Flächen erforderlich, die im Mittelfeld der zu erweiternden Flughafenfläche liegen und deren derzeitiges Höhenniveau unter der Planung liegt.
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Um mit dem Bau des unterirdischen Bahnhofs (V116) und der Eisenbahnunterführung der B 96a (V167) beginnen zu können, ist mit den Grundwasserabsenkungen (V114+V166) über die jeweiligen gesamten Bauflächen mit mindestens einem Monat Vorlauf zu beginnen. Dies setzt wiederum die Fertigstellung der Vorflut voraus.
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Spätester Baubeginn an der Bauwasserüberleitung (V13 17) und Vorflut hierfür ist Mai 2005.
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Zum Umfang des Ausbaus der Vorflut und der Maßnahmen zur Bauwasserüberleitung für die Grundwasserhaltung gehören die Versickerungsanlage, die Einleitungsbauwerke in den Vorflutgräben, Ausbaumaßnahmen der Gewässer, Brunnengalerien, temporäre Druckleitungen und Freispiegelleitungen.
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Die Flächen dieser Maßnahmen befinden sich hauptsächlich im Mittelfeld und im Südbereich der zu erweiternden Flughafenfläche, sowie kleinräumig entlang der Wasserläufe des Glasowbachs, des Selchower Flutgrabens und westlich der derzeitigen SLB Süd (neue SLB Nord) außerhalb der Flughafenfläche. Zur Erschließung und Wartung werden Baustrassen benötigt.
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Unterquerung Fern und Überführung
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der S Bahn Bundesstrasse B 96a 11/2005 08/2007
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Der vierstreifige Ausbau der B 96a (Baumaßnahme BABA 2005 07/2007) weist 3 Kreuzungsbauwerke mit der Bahn bzw. S Bahn aus.
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Diese Unterquerungen der Fernbahn und Überführungen der S Bahn, sowie das Brückenbauwerk für den Wirtschaftsweg sind bzw. werden durch Kreuzungsvereinbarungen geregelt. Die Problematik für diese Bauwerke besteht darin, dass die Straße in 2006 gebaut, die Schienenanbindung aber erst 2008 in diesem Bereich fertiggestellt sein soll.
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Um die Schiene vor der Straße zu bauen wurde die Planung beschleunigt. Die Ausschreibung mit Vergabe der Bauausführung wird im Juli 2005 erfolgen um mit den Ausführungen im Dez. 2005 (V166 168) beginnen zu können.
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Im Vorlauf zur Baumaßnahme müssen Maßnahmen zur Baufeldfreimachung wie Kampfmittelberäumung, evtl. Altlastenbeseitigung, Bodendenkmäler, Rodungsarbeiten und Grundwasserhaltung erfolgen.
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Bei einer Terminverschiebung in diesem Bauabschnitt müsste die neu errichtete B 96a 1 2 Jahre nach Fertigstellung aufwendig gesperrt bzw. umgeleitet, aufgerissen und erneut fertiggestellt werden. Behinderungen und Mehraufwendungen wären nicht auszuschließen.
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Die Fertigstellung der Ingenieurbauwerke für die Fernbahn und S Bahn muss auf jeden Fall bis 2007 erfolgen.
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Stand: 26.11.04 3/8
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