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Text des Beschlusses
BVerwG 4 A 1038.04;
Verkündet am: 
 03.02.2005
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2005

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn

beschlossen:

Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 – BVerwG 4 A 1038.04
wird für unwirksam erklärt.

Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.05 fortgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 BVerwG 4 A 1038.04 , mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil wie darin ausgeführt die Kläger ihre Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben haben. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht wie hier als erstinstanzliches Gericht entscheidet.
1

Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.
2

Dr. Paetow Halama Prof. Dr. Rojahn
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