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Text des Beschlusses
2 StR 51/05;
Verkündet am: 
 23.03.2005
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin A. T. vom 16. Februar 2005 ist gegenstandslos.

Gründe


Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt M. A. aus N. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt A. bereits durch Beschluß des Landgerichts Gera vom 29. Juni 2004 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Maatz Bode Otten Roggenbuck
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