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Text des Beschlusses
StB 7/02;
Verkündet am: 
 07.03.2002
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 (1 BGs 354/2001) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Der Beschuldigte R. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 (1 BGs 354/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme eines Briefs des Betroffenen B. vom 3. November 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Herstellung einer zu den Akten zu nehmenden Kopie angeordnet, weil der Brief im Verfahren als Beweismittel in Betracht komme. Er hat außerdem bestimmt, daß das Original des Briefs und ein dem Schreiben beigefügter Aufkleber sodann zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe des Beschuldigten R. genommen werden. Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß über eine von ihm unter dem 12. November 2001 erhobene Beschwerde noch nicht entschieden sei, mit der er sich gegen die Nichtaushändigung des Briefes vom 3. November 2001 bzw. dessen unterbliebene Rückleitung an ihn gewandt habe. Der Ermittlungsrichter hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. Februar 2002 erhobene Beschwerde des Betroffenen gegen die Nichtaushändigung seines Briefes vom 3. November 2001 (nebst Aufkleber) an den Beschuldigten R. sowie gegen die Anordnung, daß diese Schriftstücke zur Habe des Beschuldigten zu nehmen sind, ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die gemäß § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, das an den Beschuldigten R. gerichtete Schreiben nebst Aufkleber dem Adressaten nicht auszuhändigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist dagegen nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26, 270).

Tolksdorf Rissing-van Saan Becker
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