Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
3 StR 415/01a;
Verkündet am: 
 07.12.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:

Der Nebenklägerin Sigrun E. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin K. aus O. als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. Oktober 2001, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
K. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wäre. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren. Das zunächst zuständige Amtsgericht Osnabrück hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß vom 22. März 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. für die erste Instanz (Bd. II Bl. 156) bewilligt.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM