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Text des Beschlusses
XII ZB 178/00;
Verkündet am: 
 17.10.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.412 DM.

Gründe:

I.

Die am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von 473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung).

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 149,62 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung auf demselben Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 198,25 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, begründet. Dabei hat es die Anrechte auf eine Versorgung des Ehemannes als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 396,51 DM monatlich umgerechnet und hälftig geteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, das Amtsgericht habe die statische Anwartschaft des Ehemannes nicht nach der Barwertverordnung umrechnen dürfen, da dies zu einer Unterbewertung der Anrechte führe. Es sei - nach den Berechnungen eines Rentenberaters - davon auszugehen, daß der wahre Wert der dynamisierten Anwartschaft 965,24 DM monatlich betrage. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG beschränkte (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f.) - weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Barwert für die Anrechte des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO ermittelt, die Anrechte sodann in dynamische Anwartschaften umgerechnet und auf dieser Grundlage den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG rechnerisch richtig durchgeführt.

1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anpassungssätze für die Versorgungsleistungen der Bay. Architektenversorgung in den letzten zehn Jahren sind den Anpassungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (vgl. die Tabelle der Anpassungssätze bei Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 20. Aufl. S. 261) vergleichbar. Die weitere Gewährung angemessener Dynamisierungen ist zu erwarten. Dagegen ist das Anrecht in der Anwartschaftsphase statisch. Zwar werden die Anwartschaften regelmäßig angepaßt. Diese Dynamik ist jedoch mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, denn die Verbesserungen werden ausschließlich aus den jeweils zur Verfügung stehenden überrechnungsmäßigen Erträgen finanziert. Eine Anpassung, die aus der Verteilung solcher Überschüsse entsteht, läßt sich nicht mit der Volldynamik des gesetzlichen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufkommen aller Versicherten zuzüglich des Bundeszuschusses die jeweilige allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt, und somit schon jede allgemeine Lohnerhöhung zu entsprechenden Wertsteigerungen der bestehenden Rentenanwartschaften führt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c, Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310).

2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Barwert des Anrechts nach der Barwertverordnung ermittelt.

a) Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 entschieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen.

b) Die darin erörterte Besorgnis, daß es ohne geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung und die Legitimierung der hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu einer uneinheitlichen Barwertermittlung kommen könnte, wird anschaulich dadurch belegt, daß im vorliegenden Verfahren eine von der Ehefrau eingeholte Stellungnahme des Rentenberaters einerseits im Wege eines "Barwertvergleichs" zu einem dynamisierten Wert des Anrechts in Höhe von 965,24 DM und andererseits auf der Grundlage der in der Literatur veröffentlichten "Ersatztabellen" zu einem dynamisierten Wert von 539,36 DM gelangt. Eine solche Diversifikation von Maßstäben der Barwertermittlung erscheint mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung von Ehepaaren im Scheidungsfolgenrecht nicht zu vereinbaren.

3. Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften und die Art des angeordneten Ausgleichs werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und sind auch nicht zu beanstanden.

Blumenröhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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