Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 3.04;
Verkündet am:
18.03.2004
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen:
OVG 1 A 3827/02
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 808 € festgesetzt.
Gründe:
Die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
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ob der Dienstherr einen Soldaten verpflichten kann, sich auf eigene Kosten
bestimmte Ausrüstungsgegenstände, die für einen dienstlichen Einsatz gebraucht werden, zu beschaffen,
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vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt, dass dem Kläger die Anschaffung ziviler, bei dem Einsatz in Kosovo und Mazedonien zu tragender Kleidung befohlen worden war. Das Urteil ist insoweit eindeutig (vgl. UA S. 18), dass es an einer positiven Feststellung des Berufungsgerichts fehlt, wonach ein Befehl derartigen Inhalts erteilt worden ist. Nicht eindeutig ist lediglich, ob die Ausführungen auf S. 18 des Berufungsurteils besagen, dass nach der Überzeugung des Gerichts ein solcher Befehl, mit dem die Anschaffung als solche auch befohlen worden wäre, nicht existiert hat oder dass nur die Schlussfolgerung des Klägers für unrichtig erklärt wird, allein aus der möglichen Existenz eines Befehls, bei dem bevorstehenden Einsatz zu tragende Zivilkleidung anzuschaffen, ergebe sich bereits für den einzelnen Soldaten ein Aufwendungsersatzanspruch. Diese mögliche Mehrdeutigkeit des Urteils ist jedoch unerheblich. Die Revision kann weder zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, dass Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die aufgeworfene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht vorliegen (Beschluss vom 29. Januar 1985 BVerwG 7 B 4.85 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 und vom 10. Januar 1997 BVerwG 8 B 204.96 NVwZ 1997, 801), noch wenn sich die Rechtsfrage erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache stellen könnte (Beschluss vom 29. März 1961 BVerwG 3 B 63.60 NJW 1961, 1229).
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Die weitere Frage,
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ob es der Beklagten als Dienstherrn gestattet ist, ohne Beteiligung der parlamentarischen Kontrollkommission den Auslandsverwendungszuschlag für ein und dasselbe Einsatzgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen,
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ist gleichfalls nicht klärungsbedürftig. Weder im Bundesbesoldungsgesetz noch in der Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung AuslVZV in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom 25. September 1995, BGBl I S. 1226, berichtigt S. 1502) ist eine förmliche Beteiligung einer parlamentarischen Kommission bei der Festsetzung der je nach dem Grad der Belastung unterschiedlich festzusetzenden Beträge vorgesehen. Sofern es bei der Beklagten eine Praxis geben sollte, dass eine Kommission aus Parlamentariern Empfehlungen zur Einstufung der Belastungen erteilt, ist es nicht klärungsbedürftig, dass dies nichts an der Befugnis der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV zuständigen obersten Dienstbehörde ändert, ohne Beteiligung solcher Kommissionen bei unterschiedlicher Belastung der einzelnen Gruppen von eingesetzten Beamten oder Soldaten für die Angehörigen der jeweiligen Gruppe Beträge nach unterschiedlichen Stufen festzusetzen. Die notwendig zu beteiligenden Stellen und Ministerien bestimmt § 3 Abs. 2 AuslVZV abschließend. Weil eine etwaige Kommissionsäußerung nur empfehlenden Charakter hätte, war das Oberverwaltungsgericht auch nicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, in einen etwaigen Kommissionsbericht Einblick zu nehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes in Höhe des beanspruchten Geldbetrages ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
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Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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