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Text des Beschlusses
BVerwG 9 B 107.03;
Verkündet am: 
 17.03.2004
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 1 L 493/02
Oberverwaltungsgericht
Sachsen-Anhalt;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2004

durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 675,99 € festgesetzt.

Gründe:

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1

Als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wirft die Beschwerde die Frage auf,
2

ob die vom Oberverwaltungsgericht vertretene "Auffassung, '... das Bekanntmachungsrecht in der Verbandssatzung verstoße nicht deswegen gegen das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, weil es Bekanntmachungen nur im Amtsblatt für den Landkreis Quedlinburg vorsehe, obwohl zum Verbandsgebiet auch die dem Landkreis Wernigerode angehörenden Gemeinden Timmenrode und Allrode gehören', ... mit der in der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts (E 65, 283 ff.) und im Übrigen auch bei (richtig:) Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 401.84 Nr. 25 S. 4 vertretenen Rechtsauffassung in Einklang zu bringen ist".
3

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nämlich nur dann zu, wenn sich eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Daran fehlt es hier. Soweit dieser Frage ein verallgemeinerungsfähiger Gehalt zukommt, ist er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach gebietet das Rechtsstaatsprinzip die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen und mithin auch von örtlichem Satzungsrecht, was bedeutet, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 BVerwG 4 N 1.90 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 66 m.w.N.). Ob die Betroffenen in dieser Weise Kenntnis erlangen konnten, hängt wie schon die Fragestellung der Beschwerde verdeutlicht von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab und ist einer generellen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
4

Auch die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung "von der in der Kommentierung von Driehaus (Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2003) unter der Rn. 752 zu § 8 KAG zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Thema Provisorium" ab. Damit wird der Zulassungsgrund der Divergenz jedoch nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dargelegt. Denn hierzu reicht von allem anderen abgesehen der Hinweis auf eine angeblich abweichende obergerichtliche Rechtsprechung, die sich unter der angegebenen Literaturstelle allein zitiert findet, nicht aus; die vielmehr erforderliche Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, nämlich solcher des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, macht die Beschwerde jedoch nicht geltend. Bei der insoweit von der Beschwerde in der Sache selbst aufgeworfenen Rechtsfrage, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist, handelt es sich im Übrigen um eine solche des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision – sei es aus Gründen der Divergenz oder wegen grundsätzlicher Bedeutung - jedenfalls nicht begründen kann.
5

Schließlich bleibt auch die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ohne Erfolg. Die Beschwerde will insoweit offenbar geltend machen, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen. Zur Erfüllung der bereits erwähnten Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bedarf es u.a. der Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier. Dasselbe gilt für die darüber hinaus von der Beschwerde erhobene Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt. Denn sie erfordert die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O.). Auch hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Im Übrigen kommt es für die Frage, welche Tatsachen das Tatsachengericht nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären hat, auf dessen eigene materiellrechtliche Auffassung an, die es seiner Entscheidung zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 BVerwG 2 C 7.90 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230). Für die Frage, ob die Zentralkläranlagen in Quedlinburg und Thale als auch die Teichkläranlage in Warnstedt jeweils für sich beitragsfähig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA gewesen wären, kam es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darauf an, ob es sich insoweit um öffentliche zentrale leitungsgebundene Anlagen handelt. Für diese Frage ist es jedoch ohne Bedeutung, ob wie die Beschwerde geltend macht dem Abwasserbeseitigungsplan zu entnehmen ist, dass die Kläranlagen Warnstedt als Folge der Realisierung anderer mittelfristiger Planungen stillgelegt werden sollen.
6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
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Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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