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Pressemitteilung
2 BvR 1481/04;
Verkündet am: 
 14.10.2004
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Pressemitteilung - BVerfG
Der Beschwerdeführer (Bf) ist der Vater eines nichtehelich geborenen
Kindes, für das er das Sorgerecht und ein Umgangsrecht erstrebt. Er
wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die aus seiner
Sicht mangelhafte Umsetzung des in seiner Sache ergangenen Urteils des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie die
Missachtung von Völkerrecht durch ein innerstaatliches Gericht. Die Vb
hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den angegriffenen Beschluss des
Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg aufgehoben, weil er den Bf in seinem
Grundrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung
an einen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen,
wobei das Gericht im Ergebnis aber nicht festgelegt wird. Es muss sich
lediglich mit den einschlägigen Konventionsbestimmungen in der Auslegung
des EGMR in dem vom Bundesverfassungsgericht näher bestimmten Umfang
auseinandersetzen. Der weiter vom Bf gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat sich damit erledigt.

1. Zum Sachverhalt:
Der Bf ist der Vater eines 1999 nicht ehelich geborenen Kindes. Die
Kindesmutter gab das Kind einen Tag nach der Geburt zur Adoption frei
und erklärte ihre Einwilligung zur Adoption durch die Pflegeeltern, bei
denen das Kind seit seiner Geburt lebt. Seit Oktober 1999 bemüht sich
der Bf in verschiedenen gerichtlichen Verfahren, u.a. auch mittels einer
Vb, erfolglos um die Übertragung des Sorgerechts und die Einräumung
eines Umgangsrechts. Auf seine Individualbeschwerde erklärte eine Kammer der Dritten Sektion des EGMR mit Urteil vom 26. Februar 2004 einstimmig, dass die Sorgerechtsentscheidung und der Ausschluss des Umgangsrechts eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellten. Der Staat habe in Fällen, in denen nachweislich Familienbande zu einem Kind bestünden, die Pflicht, auf die Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken. Dem Bf müsse mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden. Daraufhin übertrug das Amtsgericht dem Bf
antragsgemäß die elterliche Sorge und räumte ihm im Wege der
einstweiligen Anordnung von Amts wegen ein Umgangsrecht ein. Das OLG hob die einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht des Bf auf. Mit seiner dagegen gerichteten Vb rügt der Bf die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 und Art. 6 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Das OLG habe Völkerrecht missachtet und die Bindungswirkung der Entscheidung des EGMR verkannt.

2. In den Gründen der Entscheidung heißt es:
a. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge, die der
Bundesgesetzgeber jeweils mit förmlichem Gesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) in die deutsche Rechtsordnung überführt hat. Damit haben die EMRK und ihre
Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Deshalb haben deutsche Gerichte die Konvention bei der Interpretation des nationalen Rechts zu beachten und anzuwenden. Die Gewährleistungen der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings schon wegen des ihnen vom Grundgesetz zugewiesenen Ranges kein unmittelbar verfassungsrechtlicher
Prüfungsmaßstab. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR
dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts jedoch als Auslegungshilfen
für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und
rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht den
Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz einschränkt oder mindert.
In dieser verfassungsrechtlichen Bedeutung eines völkerrechtlichen
Vertrages kommt die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zum
Ausdruck. Auch die Verfassung ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass
ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland nicht entsteht. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung jedoch nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen
Systems des Grundgesetzes. Das Grundgesetz erstrebt die Einfügung
Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten, verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen
Verfassung liegende Souveränität. Ist ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung nicht anders abzuwenden, so widerspricht es
nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet.
b. Eine besondere Bedeutung für das Konventionsrecht als
Völkervertragsrecht haben die Entscheidungen des EGMR. Die
Vertragsparteien haben sich konventionsrechtlich verpflichtet, in allen
Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des
Gerichtshofs zu befolgen. Deshalb sind die Urteile des Gerichtshofs für
die an dem Verfahren beteiligten Parteien – aber auch nur für diese –
verbindlich. In der Sachfrage erlässt der Gerichtshof ein Feststellungsurteil, ohne die angegriffene Maßnahme aufzuheben. Die Bindungswirkung einer
Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle gesetzlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. c. Die Art und Weise der Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Zur Bindung der Verwaltungsbehörden und Gerichte an Gesetz und Recht gehört die
Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen
des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung.
Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR
als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische
„Vollstreckung“ können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines
Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft,
jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger
Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne
materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die
staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in
ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes
Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene
Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Vor allem
im Familien- und Ausländerrecht sowie im Recht zum Schutz der
Persönlichkeit kann es geboten sein, widerstreitende Grundrechtspositionen durch die Bildung von Fallgruppen und abgestufte
Rechtsfolgen zu einem Ausgleich zu bringen. Es ist Aufgabe der
nationalen Gerichte, eine Entscheidung des EGMR in den betroffenen
Teilrechtsbereich schonend einzupassen.
d. Das Bundesverfassungsgericht hat Verletzungen des Völkerrechts, die
in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher
Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen, nach Möglichkeit zu
verhindern und beseitigen. Dies gilt in besonderem Maße für die
völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, die dazu beiträgt, eine
gemeineuropäische Grundrechtsentwicklung zu fördern. Solange im Rahmen
geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume
eröffnet sind, haben deutsche Gerichte der konventionsgemäßen Auslegung
den Vorrang zu geben. Die Konventionsbestimmung ist in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, das
Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinandersetzen. Ein
Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht
vor dem Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen das in seinem
Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen.
e. Nach diesen Maßstäben verstößt die angegriffene Entscheidung des OLG
gegen Art. 6 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das OLG hätte
sich nachvollziehbar damit auseinander setzen müssen, wie Art. 6 GG in
einer der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland entsprechenden Art und Weise hätte ausgelegt werden können.
Dabei ist von zentraler Bedeutung, dass der vom EGMR festgestellte
Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 8 EMRK andauert, weil
der Bf weiterhin keinen Umgang mit seinem Kind hat. Das OLG hätte sich
mit den Gründen des Urteils des Gerichtshofs besonders deshalb
auseinander setzen müssen, weil die Entscheidung, mit der ein Verstoß
der Bundesrepublik Deutschland gegen die Konvention festgestellt wurde,
zu dem Gegenstand ergangen war, mit dem das OLG sich erneut zu befassen
hatte. Die Berücksichtigungspflicht beeinträchtigt das OLG weder in
seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit noch zwingt sie
das Gericht zu einem unreflektierten Vollzug der Entscheidung des
Gerichtshofs. Bei der rechtlichen Würdigung insbesondere neuer
Tatsachen, der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen wie derer
der Pflegefamilie und insbesondere des Kindeswohls und der Einordnung
des Einzelfalls in den Gesamtzusammenhang familienrechtlicher Fälle mit
Bezug zum Umgangsrecht ist das OLG im konkreten Ergebnis nicht gebunden.
Diese Zusammenhänge sind in dem angegriffenen Beschluss jedoch nicht
erörtert worden.

Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –

Karlsruhe, den 19. Oktober 2004
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