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Text des Beschlusses
3 StR 245/01;
Verkündet am: 
 15.08.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2001 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers M. , ihm für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt M. aus D. als Beistand zu bestellen wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 StPO nicht vorliegen. Soweit dieses Begehren als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO ausgelegt werden sollte, ist es unbegründet, weil die allein vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen Becker
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