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Text des Beschlusses
2 StR 19/01;
Verkündet am: 
 25.07.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen wird - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - abgelehnt. Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Jähnke Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
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