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Text des Beschlusses
VIII ZR 51/00;
Verkündet am: 
 24.07.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die monatlichen Prozeßkostenhilferaten auf 50 DM herabzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

Eine Ermäßigung der auf 90 DM festgesetzten monatlichen Raten käme nur im Hinblick auf die vom Beklagten jetzt erstmals geltend gemachten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 501 DM für seine beiden minderjährigen Kinder in Betracht. Der Beklagte hat jedoch trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, daß er diese Unterhaltsleistungen regelmäßig erbringt. Zwar hat er eine entsprechende Bestätigung der Mutter der beiden Kinder vorgelegt; in seinem Anschreiben vom 21. Juli 2001 hat er jedoch selbst erklärt, daß er diesen Unterhalt nicht in der festgesetzten Höhe leistet. Angesichts der Widersprüchlich- keit dieses Vorbringens scheidet eine Berücksichtigung der behaupteten Belastungen aus (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO; Beyer, JurBüro 1989, 439, 441).

Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen
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