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Text des Beschlusses
4 StR 248/01;
Verkündet am: 
 24.07.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Bielefeld hat dem Nebenkläger mit Beschluß vom 13. Februar 2001 - unter Aufhebung der mit Beschluß vom 7. Februar 2001
ausgesprochenen Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. R. - Rechtsanwalt Dr. K. (aus der Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. R. und Partner) als
Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschluß vom 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00 - m.w.N.). Gründe, die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. aufzuheben und erneut Rechtsanwalt Dr. R. als Beistand zu bestellen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Beistands hat der Nebenkläger nicht.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein Athing Solin-Stojanovic
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