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Text des Beschlusses
BVerwG 2 B 39.03;
Verkündet am: 
 26.01.2004
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 5 LB 243/02
Oberverwaltungsgericht
Niedersachsen;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 760 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
1

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG zuvor die Aufhebung der noch bestehenden Beurlaubung erfordert bzw. ob die fortbestehende Beurlaubung die Ablehnung der vorzeitigen Zurruhesetzung nach pflichtgemäßem Ermessen rechtfertigt, können auf der Grundlage der in der Rechtsprechung bereits erreichten Klärung ohne weiteres beantwortet werden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand erledigen sich sämtliche Maßnahmen, die den Umfang der Arbeitspflicht des Beamten beeinflussen ohne Rücksicht darauf, ob sie beschränkt oder suspendiert ist. Dies gilt nicht nur für eine Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 BVerwG 2 C 27.96 Buchholz 239.1 § 85 BeamtVG Nr. 1 S. 3), sondern auch für eine Beurlaubung. Derartige Gestaltungen setzen notwendig ein "aktives Dienstverhältnis" voraus. Tritt der Beamte in den Ruhestand, werden sie bedeutungslos. Deren Anordnung hindert auch nicht die Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 BBG. Eine solche Einschränkung müsste gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein. Das ist nach dem Wortlaut der Vorschrift offensichtlich nicht der Fall.
2

Die Beurlaubung des Beamten, die über den Zeitpunkt hinaus bewilligt worden ist, ab dem er die Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 BBG beantragt, ist kein Gesichtspunkt, der eine ermessensfehlerfreie Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen könnte. Bereits mit Urteil vom 2. Juli 1963 BVerwG 2 C 157.60 (BVerwGE 16, 194 ) hat der beschließende Senat darauf hingewiesen, dass die bei der Ermessensentscheidung zugelassenen Erwägungen auf die "dienstlichen Rücksichten" beschränkt sind; "fiskalische Erwägungen liegen jedenfalls außerhalb des Rahmens, den der Gesetzgeber dem behördlichen Ermessen gezogen hat". Daran ist festzuhalten. Fiskalische Überlegungen könnten jedem Antrag nach § 42 Abs. 4 BBG entgegengehalten werden. Damit würde die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, dem Beamten prinzipiell soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen die Möglichkeit zu eröffnen, vor Erreichen der Altersgrenze ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu treten.
3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 GKG (Hälfte der Dienstbezüge nach A 11 für ein Jahr).
4

Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer
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