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Text des Beschlusses
5 StR 155/01;
Verkündet am: 
 11.07.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. September 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat die Besetzungsrüge, welche die Mitwirkung des beisitzenden Richters in der großen Strafkammer
mit verminderter Berufsrichterbesetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG) betrifft, jedenfalls für unbegründet:

Durch die Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung (§ 21g Abs. 2 GVG) wurde der länger andauernden Überlastung des neu in
die Strafkammer eingetretenen Beisitzers – die bereits Anlaß für die vorangegangene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes (§ 21e Abs. 3 GVG) gewesen war – sachgerecht Rechnung getragen. Die getroffene Regelung ist hier unbedenklich – nominell rückwirkend auf den Zeitpunkt der sachlich damit verbundenen Geschäftsplanänderung – erst in vollständiger ordentlicher Besetzung der Strafkammer nach Rückkehr des weiteren Beisitzers aus dem Urlaub beschlossen worden (s. § 21g Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 GVG). Daß die abstrakt gefaßte Regelung eine Besetzungsänderung für das bekannte vorliegende Verfahren mit sich brachte, begründete keine unzulässige Einzelfallzuweisung (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.). Dabei ergeben sich bei einer Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung auch keine Bedenken aus einer Erstreckung auf eine bereits terminierte Sache. Insoweit kann aufgrund der unterschiedlichen Regelungsanlässe Abweichendes im Vergleich zur Änderung eines Geschäftsverteilungsplanes gelten, bei der die Erfassung terminierter Sachen kaum in Betracht zu ziehen sein wird. Im übrigen hat sich die beanstandete Änderung der Geschäftsverteilung – wie der Beschwerdeführer selbst einräumt – auf die Besetzung der Richterbank letztlich gar nicht ausgewirkt: Einzig denkbare Handlungsalternative wäre die Feststellung einer Verhinderung des neu eingetretenen Beisitzers infolge Überlastung gewesen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 – Beisitzer 7); auch dies hätte zum Eintritt des anderen ordentlichen Beisitzers der Strafkammer geführt.

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