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Text des Beschlusses
2 StR 279/04;
Verkündet am: 
 25.08.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss- Sehr kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. v. 1.12.1998] Beistand 2).

Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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