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Text des Beschlusses
BVerwG 1 B 352.02;
Verkündet am: 
 24.07.2003
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
VGH 20 B 00.32293
Verwaltungsgerichtshof
Bayern;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 2003

durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz - Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Prof. Dr. Dörig

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Wegen dieses Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
1

Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt hat, dass es den Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 20. März 2002 zwar in seine Erkenntnismittelliste aufgenommen, dessen Inhalt aber nicht zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen hat (Beschwerdebegründung S. 7 ff.). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2003 (BVerwG 1 B 217.02) näher dargelegt hat, sind die mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein neuer Lagebericht zur Verfügung steht, der asylrechtlich erhebliche Änderungen der politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Vortrag der Beklagten, dass der Lagebericht vom 20. März 2002 neue Erkenntnisse des UNHCR Bagdad und des IKRK über die Anwendung des "Amnestie-Dekrets" Nr. 110 vom 28. Juni 1999 enthalte, als zutreffend gewertet. Hierauf beruft sich die Beklagte auch im vorliegenden Fall (Beschwerdebegründung S. 5). Die Beklagte rügt zu Recht, dass der zitierte Lagebericht dem erkennenden Gericht zwar vorlag, dass aber eine Auswertung seines Inhalts nicht erfolgt ist. Vielmehr beschränkt sich der angefochtene Beschluss auf die Auswertung dreier Lageberichte, von denen der letzte vom 15. Februar 2001 datiert, und entnimmt diesem eine "eindeutige Auskunftslage" (BA S. 6), obwohl der Bericht vom 20. März 2002 abweichende Erkenntnisse enthält. Die von der Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung kann auf der unterlassenen Einbeziehung der im Lagebericht enthaltenen neuen Erkenntnisse beruhen. Die mangelnde Sachaufklärung führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
2

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kommt es nicht mehr entscheidend an.
3

Mit Recht sieht die Beschwerde allerdings einen Gehörsverstoß im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO darin, dass dem angefochtenen Beschluss Feststellungen in anderen Entscheidungen des Gerichtshofs, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogen wurden, zugrunde gelegt wurden, so insbesondere über die Gefährdung zurückkehrender Iraker in UNHCR-Lagern im Norden des Landes (Beschwerdebegründung S. 3 ff. ). Feststellungen, die in einem anderen Gerichtsverfahren getroffen wurden hier zur möglichen Kenntniserlangung zentral-irakischer Behörden von einem aus ihrer Sicht rechtswidrigen Verhalten ihrer Staatsangehörigen und der für diese daraus resultierenden Gefährdung (BA S. 8 unten) oder auch zur Möglichkeit einer Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung in Deutschland (BA S. 5 unten) unterliegen vor ihrer Übernahme als Tatsachenfeststellung dem Gebot, dazu rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2002 BVerwG 4 B 1.02 ; Urteil vom 12. Juli 2001 BVerwG 1 C 5.01 BVerwGE 115, 1 ; Beschluss vom 13. August 1998 BVerwG 9 B 17.98 ; Beschluss vom 17. März 1998 BVerwG 9 B 264.98 und bereits Urteil vom 1. Oktober 1985 BVerwG 9 C 20.85 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37 = InfAuslR 1986, 56 ).
4

Eckertz-Höfer Hund Prof. Dr. Dörig
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