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Sondertitel zu
§
5
GKG - bis 2004 (Stand:2004) Gerichtskostengesetz:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
182
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
194
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
90
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Text des Beschlusses
BVerwG 5 KSt 1.04;
Verkündet am: 
 05.05.2004
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 16 A 2722/00
Oberverwaltungsgericht
Schleswig-Holstein;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 5. Mai 2004

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und
Prof. Dr. Berlit

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 9. März 2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist.
1

Die Erhebung von Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 9. März 2004 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das in dem vorliegenden Rechtsstreit durchgeführte Revisionsverfahren nicht gerichtskostenfrei. Die in Streitigkeiten der vorliegenden Art nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. bestehende Gerichtskostenfreiheit ist infolge Hinzufügung des zweiten Halbsatzes zu dieser Bestimmung durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 RmBereinVpG (BGBl I S. 3987) für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern beseitigt worden. Diese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung betrifft auch das vorliegende, im Jahre 2002 anhängig gewordene Revisionsverfahren. Dies folgt aus § 194 Abs. 5 VwGO, wonach § 188 Satz 2 für die ab dem 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Unter der Formulierung "bei Gericht" ist nicht Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO), sondern Abhängigkeit bei der jeweiligen Gerichtsinstanz zu verstehen (siehe Urteil des Senats vom 6. Februar 2003 BVerwG 5 C 34.02 ). Die entgegengesetzte, mit dem "Wortlaut der Überleitungsvorschrift" argumentierende Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 2 LB 131/02 trägt der Tatsache unzureichend Rechnung, dass "Anhängigkeit bei Gericht" zumindest nicht stets mit "Rechtshängigkeit" gleichzusetzen ist, sondern der Gesetzesbegriff "Gericht" je nach Regelungszusammenhang auch die jeweilige Instanz innerhalb des Gerichtsaufbaus bezeichnen kann. Dies ist beispielsweise in § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 67 Abs. 3 VwGO der Fall. Ein anderes Verständnis der Überleitungsbestimmung des § 194 Abs. 5 VwGO kann sich auch nicht auf "Vertrauensschutzgesichtspunkte" stützen (so aber Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 194 Rn. 8). Vertrauensschutz darauf, dass die Gerichtskostenfreiheit in einem bereits anhängigen Rechtsstreit über sämtliche Instanzen auch dann erhalten werde, wenn ein Rechtsmittel erst nach einer die Gerichtskostenfreiheit beseitigenden gesetzlichen Regelung eingelegt wird, ist zumindest Trägern öffentlicher Verwaltung nicht zuzubilligen. Es bestehen daher keine Hinderungsgründe, den von der Erwägung, dass "hier keine Rechtfertigung für die Gerichtskostenfreiheit ersichtlich ist" (so Kopp/Schenke, a.a.O., § 188 Rn. 8), getragenen Willen des Gesetzgebers, Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern von der Gerichtskostenfreiheit auszunehmen, gemäß der in § 194 Abs. 5 VwGO getroffenen Anordnung auch in bereits rechtshängigen Streitigkeiten für erst nach dem In-Kraft-Treten der Rechtsänderung eingeleitete Instanzenzüge sofort umzusetzen.
2

Hiervon unberührt bleibt demnach ein schon vor dem 1. Januar 2002 eingeleiteter Instanzenzug.
3

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und über den Ausschluss einer Kostenerstattung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
4

Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit
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