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Sondertitel zu
§
901
ZPO Zivilprozeßordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
915
ZPO Zivilprozeßordnung:
Autor:
,
Text des Beschlusses
AnwZ (B) 6/00;
Verkündet am: 
 18.06.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 18. Juni 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 25. Mai 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Sache ist entscheidungsreif. Nachdem die mündliche Verhandlung wegen angeblicher wechselnder akuter Erkrankungen des Antragstellers bereits zweimal ganz kurzfristig abgesetzt worden ist, kommt dies nunmehr - wie dem Antragsteller vorsorglich angekündigt wurde - ein drittes Mal nicht in Betracht. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, wann ihn die erneute Erkrankung betroffen hat und ob, gegebenenfalls wann er eine Anreise zum Termin geplant hat. Daß die mündliche Verhandlung nicht auch von seinem Verfahrensbevollmächtigten hätte wahrgenommen werden können, ist nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Anregung im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 10. April 2001 zu entsprechendem schriftlichem Vorbringen gibt es keinen ausreichenden Hinweis, daß der Antragsteller nunmehr seine Vermögenskonsolidierung belegen könnte und hieran allein durch eine Akuterkrankung gehindert wäre. Die Andeutungen im Entschuldigungsschreiben des Verfahrensbevollmächtigten bleiben fragmentarisch.

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt; im Schuldnerverzeichnis waren damals fünf Haftbefehle gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO eingetragen.

Es ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund mittlerweile entfallen wäre. Zuletzt waren Forderungen von verschiedenen Gläubigern gegen den Antragsteller in Gesamthöhe von über 150.000 DM bekannt. Derzeit sind im Schuldnerverzeichnis noch zwei Haftbefehle eingetragen. Auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller an der unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59). Die unbelegten Behauptungen seines Verfahrensbevollmächtigten vom heutigen Tage reichen dafür ersichtlich nicht aus.

Ebenso entbehrten die bisherigen Erklärungsversuche des Verfahrensbevollmächtigten zu angeblich nur vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der erforderlichen Substantiierung. Das gilt auch für die Frage einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Daß kein Fall vorliegt, in dem diese etwa ungeachtet des Vermögensverfalls – ausnahmsweise - nicht gegeben wäre, ergibt sich hier schon daraus, daß der Antragsteller in einem Fall Fremdgeld von 40.000 DM unabgerechnet einbehalten hat, weshalb er rechtskräftig wegen Untreue zu vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden ist.

Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Schott Wosgien
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