Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Sondertitel zu
§
91
a
ZPO Zivilprozeßordnung:
Autor:
,
Text des Beschlusses
AnwZ (B) 43/00;
Verkündet am: 
 18.06.2001
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde am 16. Oktober 1962 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. Juni 2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 21. Juni 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Mit Schreiben vom 14. August 2000 hat der Antragsteller mit Wirkung zum 30. September 2000 auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Gemäß Bescheid vom 11. September 2000 hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung wegen des Verzichts des Antragstellers widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. September 2000, bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen am 25. September 2000, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid verzichtet. Am 5. Oktober 2000 wurde er in der Liste der beim Landgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte und am 11. Oktober 2000 in der Liste der beim Amtsgericht E. zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit Einverständnis des Antragstellers für erledigt erklärt.

II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat. Das zulässige Rechtsmittel hätte aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil der Anwaltsgerichtshof den nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ergangenen Widerrufsbescheid zu Recht bestätigt hat.

Deppert Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM