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Sondertitel zu
§
74
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
1
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
132
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
133
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Text des Beschlusses
BVerwG 4 B 17.03;
Verkündet am: 
 20.02.2003
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
OVG 11 D 32/02.AK
Oberverwaltungsgericht
Münster;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz - Leits.
Leitsatz des Gerichts:
Ein bundesfernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ist den "bekannten Betroffenen" nicht zuzustellen.
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar 2003

durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel , Halama und Gatz

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. November 2002 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
1

Die Grundsatzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2

Im Übrigen bedarf die von ihr aufgeworfene Frage, ob ein fernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss auch den "bekannten Betroffenen" zuzustellen ist, keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren. Die Antwort auf sie ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmt zwar, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen zuzustellen ist, über deren Einwendungen entschieden worden ist. § 17 Abs. 6 Halbsatz 1 FStrG trifft insoweit aber als Spezialnorm (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG) eine abweichende Regelung. Danach ist der Planfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Diese Vorschrift hat im Bereich des Fachplanungsrechts keinen Ausnahmecharakter. Sie entspricht vielmehr der Regel. Ein Ausschluss der Zustellung an "bekannte Betroffene" findet sich ebenso wie in § 17 Abs. 6 Halbsatz 1 FStrG in § 29 Abs. 5 Halbsatz 1 PBefG, in § 20 Abs. 3 Halbsatz 1 AEG, in § 5 Abs. 3 Halbsatz 1 MBPlG, in § 10 Abs. 5 Halbsatz 1 LuftVG und in § 41 Abs. 6 FlurbG. Stimmen in der Literatur tragen dieser Rechtslage mit dem Hinweis Rechnung, dass § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur insoweit anwendbar ist, als nicht das jeweilige Fachrecht entgegenstehende Vorschriften enthält (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rn. 114). Sie machen darauf aufmerksam, dass der Kreis derjenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss individuell zuzustellen ist, in den Fachplanungsgesetzen und im Verwaltungsverfahrensgesetz unterschiedlich abgegrenzt wird (vgl. Dürr, in: Kodal/Krämer,
3

Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 35 Rn. 14.31). Kühling (in: Fach-planungsrecht, 1. Aufl., Rn. 329) und Ronellenfitsch (in: Marschall/Schroeter/Kastner, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 17 Rn. 183) vertreten zwar die Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss auch den bekannten Betroffenen zuzustellen sei, sie lassen aber unerwähnt, dass der Gesetzgeber in diesem Punkt in § 17 Abs. 6 Halbsatz 1 FStrG dem Beispiel des § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gerade nicht folgt.
4

Die Gehörsrüge wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht. Die Klägerin zeigt nicht auf, worin die von ihr geltend gemachte Verkürzung des rechtlichen Gehörs liegen soll. Das Oberverwaltungsgericht brauchte sich mit der von ihr angesprochenen Frage, ob in die nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG vorgesehene Bekanntmachung eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen werden muss, nicht eigens auseinander zu setzen. Die insoweit einschlägige gesetzliche Regelung ist so eindeutig, dass es die Vorinstanz mit einem schlichten Zitat hätte bewenden lassen können. Nach § 74 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Nach § 74 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG sind der Ort und die Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Weitere Angaben braucht die Bekanntmachung nicht zu enthalten. Insbesondere muss sie nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1987 BVerwG 4 B 93.87 NVwZ 1988, 364). Die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, dass die von ihr beanstandete Bekanntmachung Auskunft über Ort und Zeit der Auslegung gab. Zu Erwägungen, die über diese Feststellung hätten hinausgehen können, hatte die Vorinstanz keinen Anlass.
5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
6

Lemmel Halama Gatz
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