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Text des Urteils
BVerwG 2 WD 35.02;
Verkündet am: 
 11.02.2003
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
A - Urteil - Lang - Leits.
Leitsatz des Gerichts:
1. Zur Maßnahmebemessung bei Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen durch einen Soldaten.

2. Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der sich Munition des Dienstherrn aneignet, disqualifiziert sich regelmäßig als Vorgesetzter.
BVerwG, Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 11. Februar 2003
- BVerwG 2 WD 35.02 - Truppendienstgericht Nord

Der Soldat, ein Hauptfeldwebel, verschaffte sich den Besitz mehrer Video-Kassetten kinderpornografischen Inhalts, die er teils in seiner Privatwohnung, teils in seiner dienstlichen Unterkunft aufbewahrte. Darüber hinaus brachte er vor vielen Jahren eine scharfe Patrone in seinen Besitz, die er in seiner Privatwohnung lagerte.

Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig, entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis und setzte die Dauer des Unterhaltsbeitrages auf zwölf Monate fest. Auf die Berufung des Soldaten änderte der Senat das Urteil der Truppendienstkammer im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und setzte den Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels herab.

Gründe:

a) Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen.
1

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich daraus, dass der Soldat mit dem Besitz von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 StGB beging.
2

Der Senat hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, die Darstellungen kinderpornografischen Inhalts zum Gegenstand haben, u. a. folgende grundsätzliche Erwägungen angestellt und zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine sog. „reinigende” Maßnahme genommen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 BVerwG 2 WD 9.00 ):
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„... Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I 1346) sind die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 184 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt worden; des Weiteren wurde die Einziehung von kinderpornografischen Darstellungen durch Einfügung von § 184 Abs. 7 StGB erleichtert. Durch die Beschränkung auf Schriften, die ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmissbrauch zum Gegenstand haben, ist in § 184 Abs. 5 StGB als besonderer Strafgrund der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen ‚Darsteller‘ normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden ‚Marktes‘ mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 184 RdNr. 2; Tröndle, StGB, 48. Aufl. § 184 RdNr. 3 a); damit hat der Gesetzgeber dem ‚Realkinderpornomarkt‘ - hier vor allem den ‚Konsumenten‘ - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als ‚Darsteller‘ zu verhindern (vgl. Lenckner, a.a.O., § 184 RdNr. 63).
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Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, steht nicht mit den allgemeinen Wertvorstellungen von sexuellem Anstand in Einklang (vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 184 StGB, BT-Drs. VI/3521 S. 50). Kinderpornografische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell mißbrauchten kindlichen ‚Darsteller‘ zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt (Urteile vom 17. März 1989 BVerwG 2 WD 40.88 und vom 15. Juni 1999 BVerwG 2 WD 34.98 ) und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteile vom 3. Februar 1998 BVerwG 2 WD 16.97 und vom 15. Juni 1999 BVerwG 2 WD 34.98 m. w. N.) nicht zulässigerweise verzichten kann.
5

Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Kinderpornografie eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 BVerwG 2 WD 25.81 , vom 17. Oktober 1986 BVerwG 2 WD 21.86 , vom 17. Mai 1990 BVerwG 2 WD 21.89 , vom 29. Januar 1991 BVerwG 2 WD 18.90 und vom 14. April 1994 BVerwG 2 WD 8.94 ) ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als ‚Mittel‘ zur Befriedigung seines Geschlechts-triebes, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat....
6

Dies gilt grundsätzlich auch für Fehlverhalten, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einen Dritten dient. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschafft, trägt dazu bei, daß Kinder sexuell mißbraucht werden. Daraus erwächst eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmißbrauch (vgl. Tröndle, a.a.O., RdNr. 42). Denn gerade die Nachfrage schafft erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen zu missbrauchen…”
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An diesen grundsätzlichen Erwägungen, die der Senat in seinem Urteil vom 8. November 2002 – BVerwG 2 WD 29.01 bestätigt hat, hält der Senat fest. Das hier zu beurtei-lende Fehlverhalten unterscheidet sich jedoch hinsichtlich seiner Eigenart und Schwere von den Dienstvergehen der beiden Vorentscheidungen, bei denen der Soldat jeweils zusätzlich zur Besitzverschaffung durch aktives Weiterverbreiten der Bilder an Dritte zu einer nachhaltigen Intensivierung der Persönlichkeitsrechtsverletzungen der in den Bildern dargestellten Kinder beitrug.
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Auch in Bezug auf die weitere Anschuldigung der Aneignung von Munition hat der Soldat ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen begangen. Ein Berufssoldat, der zu seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue steht, macht sich eines erheblichen Vertrauensbruchs schuldig, wenn er sich an dessen Eigentum vergreift. Denn die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, vor allem mit besonders schutzwürdigen Gegenständen wie Munition, weil insoweit eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Da er in Vorgesetztenstellung gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, disqualifiziert er sich regelmäßig durch seine solche Tat so nachhaltig, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteile vom 27. Juni 1995 BVerwG 2 WD 3.95 und vom 3. Februar 1998 BVerwG 2 WD 16.97 ).
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Erschwerend war hier zu berücksichtigen, dass die Aneignung von Munition sich nicht nur als Zugriff auf Gegenstände darstellt, die Eigentum des Dienstherrn sind und seiner jederzeitigen Verfügung unterstehen, sondern der Umgang mit ihr auch gerade im Verhalten von Vorgesetzten besondere Zuverlässigkeit erfordert. Denn Munition gehört zu den besonders schutzwürdigen Gegenständen, auf deren Vollzähligkeit und Einsatzbereitschaft die Bundeswehr stets angewiesen ist. Ferner stellt es einen Taterschwerungsgrund dar, dass bei unsachgemäßem Gebrauch oder Umgang mit Munition im privaten Bereich nicht nur ernsthafte Gefahren für Personen und Sachwerte, sondern gegebenenfalls auch Regressansprüche Dritter gegen den Dienstherrn entstehen können; deshalb ist die Bundeswehr ständig bemüht, Munition, die bei Übungsschießen nicht verbraucht, verloren gegangen oder vergessen worden ist, nachträglich einzusammeln und sicherzustellen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1995 BVerwG 2 WD 3.95 und vom 3. Februar 1998 BVerwG 2 WD 16.97 ). Der Soldat hat dadurch, dass er die scharfe Patrone Spreng Brand in seinem Wohnzimmerschrank in seiner Privatwohnung lagerte, erhebliche Sicherheitsrisiken heraufbeschworen.
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Der Dienstherr ist auf die Zuverlässigkeit der Vorgesetzten in besonderem Maße angewiesen. Der Soldat war sich nach seiner Ausbildung zum Unteroffizier auch der Bedeutung der Einhaltung der für die Munitionsverwaltung erlassenen Vorschriften bewusst. Er hat sich über diese Kenntnis hinweggesetzt und damit ein denkbar schlechtes Beispiel an verantwortlichem Verhalten gegeben. Der vorschriftswidrige Umgang mit Munition stellt wegen der damit verbundenen Gefahren stets ein gravierendes Dienstvergehen dar. Um Unfälle zu vermeiden, müssen nicht nur die speziellen Sicherheitsbestimmungen, sondern allgemein die Bestimmungen und Anweisungen, die den Umgang mit Waffen und Munition regeln, genau beachtet und eingehalten werden. Da solche Vorschriften nicht stets in genügendem Maße beachtet werden, ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen Soldaten verletzt oder getötet werden. Demzufolge ist aus generalpräventiven Gründen eine strenge disziplinare Ahndung solcher Verfehlungen geboten. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam nicht bestehen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee gelähmt oder jedenfalls in Frage gestellt werden. Ist ein Vorgesetzter vorsätzlich ungehorsam, so untergräbt er seine Autorität bei Untergebenen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst. Dies gilt auch dann, wenn ein Schaden durch Unterlassen eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots nicht eingetreten ist (vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 BVerwG 2 WD 24.92 und vom 18. März 1997 BVerwG 2 WD 29.95 ).
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b) Insgesamt hatte das festgestellte Fehlverhalten des Soldaten erhebliche Auswirkungen.
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Es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern der Videokassetten dargestellten Kinder.
13

Das Beschaffen und der Besitz kinderpornografischer Bilder durch den Soldaten trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, sondern bewirkt auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (BVerfGE 54, 148 [153]; 72, 155 [170]). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen (BVerfGE 80, 367 [373]).
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Durch sein Verhalten hat der Soldat über Monate hinweg zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung aktiv beigetragen.
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Zu Lasten des Soldaten wirkte es sich hier auch aus, dass er nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens mit einem Dienstausübungsverbot belegt und später vorläufig des Dienstes enthoben werden musste. Solche Maßnahmen führen zwangsläufig zu nicht unerheblichen Änderungen in der Personalplanung des Dienstherrn. Diese für die Personalplanung und führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der Soldat zurechnen lassen. Nach der wiederholten Inbesitznahme kinderpornografischer Darstellungen konnte, wie Oberstleutnant S. glaubhaft aussagte, nur durch die vorläufige Dienstenthebung des Soldaten Ruhe in der Einheit einkehren. Eine zweite "Fürsorgeversetzung", wie nach Bekanntwerden des ersten Vorfalls, habe nicht mehr in Betracht gezogen werden können.
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c) Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise des Soldaten und der Vielzahl der beschafften Bilder kinderpornografischen Inhalts. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich der Soldat, obwohl er wegen des gleichen Delikts schon einmal angeklagt worden war, sich später nochmals solche Videos beschafft und nunmehr sogar in den dienstlichen Bereich gebracht hat.
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d) Hinsichtlich der Persönlichkeit fällt die herausgehobene Stellung des Soldaten als Hauptfeldwebel im Tatzeitraum ins Gewicht. Diese Stellung erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das nicht nur geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit beizutragen, sondern das auch eine entsprechende Minderung tatsächlich zur Folge hatte, hat er ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
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Als Milderungsgründe in der Person des Soldaten waren indessen seine über viele Jahre hinweg überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen, seine drei förmlichen Anerkennungen und seine Auszeichnungen, ferner der Umstand, dass er bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist und Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Der Senat konnte insbesondere mildernd berücksichtigen, dass der Soldat, wie aus der Bescheinigung von Prof. Dr. B. hervorgeht, an einer wöchentlich stattfindenden Gruppenpsychotherapie teilnimmt, bisher so gut wie an allen 67 stattgefundenen Gruppentherapiesitzungen teilgenommen (2 entschuldigte Fehltermine) und auch von der Therapie deutlich profitiert hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Soldat ansonsten, wie Oberstleutnant S. vor dem Senat aussagte, Hilfsangeboten äußerst kritisch gegenüberstehe. …
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Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände hielt der Senat eine Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel für noch vertretbar.
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Prof. Dr. Pietzner Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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