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Sondertitel zu
§
52
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
64
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung:
Autor:
,
Sondertitel zu
§
62
ZPO Zivilprozeßordnung:
Autor:
,
Text des Beschlusses
BVerwG 6 AV 1.02;
Verkündet am: 
 17.07.2002
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
6 L 1634/02
Verwaltungsgericht
Köln;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Sehr Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Juli 2002

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Vormeier

beschlossen:

Die Verfahren mit den Aktenzeichen BVerwG 6 AV 1.02 und BVerwG 6 AV 2.02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Für die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe:

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO bestimmt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Richtet sich das Rechtsschutzbegehren gegen mehrere Beklagte bzw. Antragsgegner und sind dafür verschiedene Verwaltungsgerichte örtlich zuständig, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts voraus, dass die Annahme zumindest nicht fernliegt, dass eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. Beschluss vom 22. November 1999 – BVerwG 11 AV 2.99 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27 S. 2 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 Nr. 5 VwGO. Nach der Konzeption der streitigen Fernsehsendung soll diese von den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), deren Geschäftsführung zurzeit der Antragsgegner zu 1 innehat, und dem Antragsgegner zu 2 gemeinsam produziert und ausgestrahlt werden. Dies lässt eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen. Da für den Antrag sowohl das Verwaltungsgericht Mainz als auch das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig ist, bedarf es der Zuständigkeitsbestimmung, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen hat. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Köln ist hier, dass dieses Gericht mit den hier einschlägigen und nicht häufig vorkommenden Rechtsfragen bereits befasst war (vgl. VG Köln, Beschluss vom 3. September 1998
1

– 6 L 2864/98 – ZUM 1998, 1049). Daher sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit für seine örtliche Zuständigkeit.
2

Bardenhewer Hahn Vormeier
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