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Text des Beschlusses
BVerwG 7 B 96.01;
Verkündet am: 
 08.02.2002
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Vorinstanzen:
VG 11 K 1508/97
Verwaltungsgericht
Dresden;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Beschluss - Kurz
In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2002

durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Neumann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 169,14 € (entspricht 82 475,66 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bestimmte auf dem Grundstück W. 13/K. 5 lastende Grundpfandrechte gemäß § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 4 VermG von ihr nicht zu übernehmen sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die streitigen Grundpfandrechte nicht durch einen staatlichen Verwalter bestellt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
1

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß dargelegt, liegen jedenfalls in der Sache nicht vor.
2

1. Die Klägerin macht zum einen geltend, das Verwaltungsgericht sei von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3

a) Eine Abweichung von dem Urteil vom 16. Juli 1998 BVerwG 7 C 29.97 (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 4) liegt nicht vor. Nach diesem Urteil erfasst die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG die von einem staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit ausschließlich außerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehörte und nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet wurden. Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass jedenfalls der Erbanteil eines Miterben staatlicher Verwaltung unterlag. Die Entscheidung knüpft daran an, dass sich in diesen Fällen zumindest seit etwa 1970 eine durch damals unveröffentlichte Verwaltungsanweisungen angeleitete Praxis herausgebildet hatte, wonach der für einen oder mehrere Erbanteil(e) bestellte staatliche Verwalter auch für den oder die anderen Erbanteil(e) und damit für den gesamten Nachlass in der Art eines staatlichen Verwalters handeln durfte und musste, wenn auch mit gewissen Differenzierungen für die jeweiligen Erbanteile. Von dieser Entscheidung ist das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen, weil es über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden hatte. Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt G. hat die streitigen Grundpfandrechte nicht als staatlicher Verwalter eines oder mehrerer Erbanteile bestellt. Der Erbanteil der Miterbin Luise W. war vielmehr infolge strafgerichtlicher Verurteilung mit Ver-mögenseinziehung in das Eigentum des Volkes übergegangen. Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung handelte als Rechtsträger, also als Miterbe. Er hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die streitigen Grundpfandrechte zunächst im ausdrücklich erklärten Einverständnis der weiteren Miterbin Lina W., später als Miterbe unter Inanspruchnahme der Befugnisse bestellt, die § 400 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB dem Miterben einräumten. Vor diesem Hintergrund stellte sich dem Verwaltungsgericht nicht die Frage, ob die für einen Erbanteil angeordnete staatliche Verwaltung sich nach der Verwaltungspraxis zugleich als faktische staatliche Verwaltung der anderen Erbanteile darstellt.
4

b) Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 (BVerwGE 102, 89) rügt, entnimmt sie diesem Urteil zwar zutreffend den abstrakten Rechtssatz, der Schädigungstatbestand des Machtmissbrauchs erfasse Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme müsse zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben. Die Klägerin zeigt aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit einem ebenfalls abstrakten Rechtssatz hiervon abgewichen ist. Auf eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an.
5

2. Die Klägerin macht zum anderen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie formuliert indes keine Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klären wäre und der Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme. Das Verwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die streitigen Grundpfandrechte durch einen staatlichen Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG bestellt worden sind. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht wie bereits unter 1. a) dargelegt zutreffend anhand des Gesetzes beantwortet. Ein darüber hinaus reichender Klärungsbedarf lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
6

Der Hinweis der Klägerin auf § 3 Abs. 3 der Hypothekenablöseverordnung verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Nach § 3 Abs. 3 Hypothekenablöseverordnung sind Ablösebeträge für untergegangene dingliche Rechte zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung unbillig erscheint, insbesondere wenn nur ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurück übertragen wird. Die Klägerin entnimmt dieser Vorschrift die Wertung, sie habe die streitigen Grundpfandrechte nicht zu übernehmen, weil wie sie sich ausdrückt ihr Eigentum nie vermögensrechtlich verstrickt gewesen sei und sie deshalb auch nicht den Vorteil einer Restitution, nicht einmal einer Teilrestitution habe. Sie übersieht dabei, dass § 16 Abs. 5 VermG nur eine Folgeregelung zur Rückübertragung eines Grundstücks oder zur Aufhebung einer staatlichen Verwaltung oder zur Beendigung einer staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes (§ 11 a VermG) ist. Fehlt es an einer vermögensrechtlichen Schädigung des Vermögenswertes (hier des Erbanteils der Klägerin), sei es durch Entzug des Vermögenswertes, sei es durch dessen staatliche Verwaltung, und kommt es deshalb nicht zu einer Restitution des Vermögenswertes, sei es durch dessen Rückübertragung, sei es durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder deren Beendigung kraft Gesetzes, kommt es auch nicht zu einer Entscheidung nach § 16 Abs. 5 VermG. Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist nicht eröffnet. Es richtet sich dann allein nach Zivilrecht, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Miterbin im Verhältnis zu den anderen Miterben (hier der Beigeladenen) Ausgleichsansprüche hat, weil die anderen Miterben Grundpfandrechte unter Überschreitung ihrer zivilrechtlichen Befugnisse bestellt haben.
7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.
8

Dr. Franßen Herbert Neumann
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