Text des Urteils
BVerwG 8 C 33.01;
Verkündet am:
24.01.2002
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Vorinstanzen:
VG 5 A 430/00 MD
Verwaltungsgericht
Magdeburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
A - Urteil - Lang - Leits.
Leitsatz des Gerichts:
Hatte sich ein Berechtigter nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen für ein inneramerikanisches Verfahren entschieden, konnte er seinen Rückübertragungsantrag nicht mehr wirksam zurücknehmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß , Golze , Postier und
Neumann
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. März 2001 wird insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der früheren Beigeladenen.
Gründe:
I.
Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen ein Urteil, mit dem ein Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben worden ist, als er ihr 3/4 des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks F.straße 2 (früher: K.straße) in M. zugesprochen hatte.
1
Ursprüngliche Eigentümer dieses Grundstücks waren Dr. F. und Dr. L. je zur ideellen Hälfte. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1938 veräußerten diese das Grundstück für einen Preis von 66 000 Reichsmark an Dr. B. Der Kaufpreis war in drei Raten zu treuen Händen an den Notar zu zahlen. Dieser wies darauf hin, dass die Veräußerer Juden seien, die Veräußerung deshalb genehmigungspflichtig sei und über den Kaufpreis - nach Abzug von Steuern und Kosten - nur nach Anweisung der zuständigen Devisenstelle verfügt werden dürfe. Dr. B. wurde 1939 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nach seinem Tode im Jahre 1957 wurde er aufgrund Testaments von seiner Tochter, der Klägerin, zu 3/4 und von Frau S. zu 1/4 beerbt. Ausweislich einer testamentarischen Teilungsanordnung sollte das genannte Grundstück allein der Klägerin zufallen. Obwohl Frau S. der Klägerin insoweit Auflassungsvollmacht erteilt und diese 1961 die Auflassung an sich erklärt hatte, kam es - offensichtlich wegen der staatlichen Verwaltung des Anteils der Frau S. - nicht zu einer entsprechenden Grundbuchumschreibung in der DDR. Vielmehr waren seit 1962 beide in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Alleineigentum der Klägerin an dem Grundstück wurde erst im März 1993 in das Grundbuch eingetragen.
2
Mit Schreiben vom Oktober 1990 beantragte G. L. die Rückübertragung des Grundstücks. Ausweislich einer Entscheidung der "Foreign Claims Settlement Commission of the United States" (nachfolgend FCSC) aus dem Jahre 1980 ist er alleiniger Erbe seiner 1975 verstorbenen Mutter C. L., die ihren Vater, Dr. F., zu 1/2 und ihren Ehemann Dr. L. allein beerbt habe.
3
Mit Schreiben vom November 1992 beantragte die "Conference on Jewish Material Claims against Germany" (nachfolgend: JCC), die frühere Beigeladene zu 2, ebenfalls die Rückübertragung des Grundstücks.
4
Die Verfahrensbevollmächtigten des G. L. teilten mit Schreiben vom Januar 1993 der Beklagten mit, dass dieser seine vermögensrechtlichen Ansprüche zurücknehme, da er sich für die Entschädigung auf der Grundlage des "Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche" vom 13. Mai 1992 (nachfolgend: US-Pauschalentschädigungsabkommen) entschieden habe und bat um ein Empfangsbekenntnis zur Vorlage bei den amerikanischen Behörden.
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1995 veräußerte die Klägerin das Grundstück mit Zustimmung der Beigeladenen und der JCC für einen Kaufpreis von 650 000 DM, der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Berechtigung auf einem Notaranderkonto hinterlegt wurde, an Frau Le., die inzwischen als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
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Durch Bescheid vom 28. Januar 1999 stellte die Beklagte u.a. fest, dass der Kaufpreis der Beigeladenen zu 3/4 und der JCC zu 1/4 zustehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Regierungspräsidium Halle den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.
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Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Mit Urteil vom 13. März 2001 hat es den Bescheid vom 28. Januar 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 insoweit aufgehoben, als darin der für den Verkauf des Grundstücks erzielte Erlös zu 3/4 der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland zugesprochen worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die ehemaligen Eigentümer Dr. F. und Dr. L. hätten ihr Eigentum durch eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren. Ein redlicher Erwerb des Grundstücks komme nicht in Betracht. Rechtswidrig sei der angegriffene Bescheid allerdings insoweit, als er der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland einen Erlösauskehranspruch in Höhe von 3/4 des Kaufpreises zuerkannt habe. Zwar sei G. L. insoweit Rechtsnachfolger der Berechtigten geworden, da die Vermutung der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen in der Entscheidung der FCSC aus dem Jahre 1980 nicht erschüttert sei. G. L. habe die Anmeldung von Restitutionsansprüchen jedoch mit Schreiben vom Januar 1993 wirksam zurückgenommen. Das hinsichtlich seiner Wortwahl eindeutige Schreiben könne nicht als Bitte um Restitution an die beigeladene Bundesrepublik Deutschland interpretiert werden. Diese habe durch das In-Kraft-Treten des US-Pauschalentschädigungsabkommens auch kein Anwartschaftsrecht erworben, da der Übergang des Anspruchs auf sie nicht allein vom Eingang des Überweisungsbetrags, sondern auch vom Austausch von Noten der Bundesrepublik Deutschland und der USA und darüber hinaus auch von der Entscheidung des Anmelders abgehangen habe, auf welche Art der Wiedergutmachung er zurückgreifen wolle. Im Übrigen habe das US-Pauschalentschädigungsabkommen die Verfügungsbefugnis des Anmelders auch nicht eingeschränkt, insbesondere die Rücknahme des Restitutionsantrags nicht verboten. Die Bundesrepublik Deutschland selbst habe keinen Rückübertragungsantrag hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks gestellt und könne dies wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch nicht mehr tun. Die mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz 1998 eingefügte Bestimmung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 des Vermögensgesetzes, wonach die Ausschlussfrist nicht für nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen übergegangene Ansprüche gelte, könne untergegangene Ansprüche nicht mehr neu begründen. Dagegen seien der Bescheid und der Widerspruchsbescheid insoweit rechtmäßig, als der JCC ein Erlösauskehranspruch in Höhe von 1/4 zuerkannt worden sei.
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Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als das Urteil der Klage stattgegeben hat. Die Beigeladene rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. März 2001 insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Beklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin tritt der Revision entgegen und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II.
Die zulässige Revision der Beigeladenen ist begründet (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. In diesem Umfang verletzt das Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehobene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat einen Anspruch auf die eine Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks F.-Straße 2 (früher K.-Straße 2) in M., während die andere Hälfte der Beigeladenen und der JCC in ungeteilter Erbengemeinschaft zusteht.
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Zunächst hatte G. L. einen Anspruch auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils von 1/2 an sich und einen Anspruch auf Rückübertragung des übrigen Miteigentumsanteils an sich und die JCC in Erbengemeinschaft (vgl. 1.). An die Stelle des Rückübertragungsanspruchs ist dann ein Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks getreten, der später auf die Beigeladene übergegangen ist (vgl. 2.). Dieser Anspruch ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht mangels rechtzeitiger Anmeldung ausgeschlossen (vgl. 3.).
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(1.) G. L. hatte hinsichtlich des Grundstücks einen Anspruch auf Rückübertragung eines ideellen Miteigentumsanteils von 1/2 an sich und einen Anspruch auf Rückübertragung des weiteren ideellen Miteigentumsanteils von 1/2 an sich und die JCC in Erbengemeinschaft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG).
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a) Das Grundstück unterlag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Der Verkauf des Grundstücks durch die jüdischen Miteigentümer Dr. F. und Dr. L. mit Vertrag vom Dezember 1938 war ein Zwangsverkauf. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 ist nicht widerlegt. Die Widerlegung der Vermutung scheitert schon daran, dass nicht bewiesen ist, dass die Veräußerer über den Kaufpreis frei verfügen konnten (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 REAO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt es nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Kaufpreiszahlungen die Veräußerer oder ihre Rechtsnachfolger jemals erreicht haben. Eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG wird auch von keinem Beteiligten mehr bezweifelt.
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b) G. L. war alleiniger Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von 1/2 und mit der JCC in Erbengemeinschaft Berechtigter bezüglich des weiteren Miteigentumsanteils. In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Art. 3 Abs. 9 des US-Pauschalentschädigungsabkommens spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind (§ 31 Abs. 1 d VermG). Zu den Rechtstatsachen im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die in den Entscheidungen der zuständigen Stellen der USA festgestellte Erbfolge (vgl. die ausdrückliche Erwähnung der Erbfolge in der Begründung des Gesetzesentwurfs des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes zu § 31 Abs. 1 d VermG - BTDrucks 13/10246 S. 17). Ausweislich der Entscheidung Nr. G-2761 der FCSC vom 19. November 1980 zur Claim - Nr. G-3365 (1) und G-3365(2), ist G. L. alleiniger Erbe seiner 1975 verstorbenen Mutter C. L., die ihren Vater Dr. F. zu 1/2 und ihren Ehemann Dr. L. allein beerbt habe. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermutung für die Richtigkeit der von der FCSC festgestellten Erbfolge nicht erschüttert wird. Begründet hat es dies wie folgt: Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass Dr. F. aufgrund einer letztwilligen Verfügung durch seine Witwe E. F. allein beerbt worden sein könnte. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge wäre Dr. F. von seiner Witwe und von seiner Tochter C. L. je zur Hälfte beerbt worden. Die im FCSC-Verfahren getroffene Feststellung stehe daher in Einklang mit der Annahme, dass nach Dr. F. gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Die Bezeichnung von E. F. in den Einheitswertakten als Erbin sei kein Nachweis einer Erbenstellung und schließe auch nicht aus, dass es andere Erben gäbe. Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Im Übrigen ist Rechtsnachfolger nach Dr. F. die JCC (§ 2 Abs. 3 VermG). Dies wird in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil im Einzelnen begründet und von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.
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In dem angefochtenen Bescheid und im verwaltungsgerichtlichen Urteil wird allerdings zu Unrecht angenommen, deshalb wären die JCC und die beigeladene Bundesrepublik Deutschland - letztere neben ihrer Berechtigung zu 1/2 - Berechtigte zu je 1/4. Vielmehr sind die JCC und die beigeladene Bundesrepublik Deutschland insoweit in ungeteilter Erbengemeinschaft Berechtigte (§ 2 a Abs. 1 a VermG). Eine möglicherweise früher erfolgte Auseinandersetzung über den Nachlass des Dr. F. könnte daran nichts ändern (§ 2 a Abs. 2 VermG). Durch diesen Fehler in dem angefochtenen Bescheid wird die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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c) Die Rückübertragung ist auch nicht ausgeschlossen. Ein redlicher Erwerb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) kommt nicht in Betracht. Der Kauf des Grundstücks im Jahre 1938 ist nicht redlichkeitsgeschützt, weil er vor dem 9. Mai 1945 erfolgte (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Der Erwerb des Grundstücks im Wege der Erbfolge, der hier durch die Klägerin und Frau S. im Jahre 1957 erfolgte, wird von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG nicht erfasst (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 S. 1 ). Auch die Erbauseinandersetzung zwischen den beiden Erben kann keinen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ermöglicht haben. Denn eine Erbauseinandersetzung ist kein von § 4 Abs. 2 VermG geschützter rechtsgeschäftlicher Erwerb (vgl. Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11 S. 39 ).
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2. An die Stelle des Anspruchs auf Rückübertragung ist dann ein Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks im Jahre 1995 getreten (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Die Klägerin hat als Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) 1995 wirksam über das Grundstück verfügt. Für die Wirksamkeit der Verfügung kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene ihre Zustimmung zum Verkauf als Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 VermG erteilt hatte oder ob sie - wofür vieles spricht - im Hinblick auf die erst im Jahre 1997 erfolgte Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags (vgl. Art. 3 Abs. 9 Satz 2 US-Pauschalentschädigungsabkommen) zu dieser Zeit noch nicht Berechtigte sein konnte. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG begründet nämlich nur eine schuldrechtliche Verfügungssperre. Verfügungen unter Verstoß hiergegen sind gleichwohl wirksam (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 35 S. 22 ). An die Stelle des Rückübertragungsanspruchs tritt auch dann ein Anspruch auf den Erlös, wenn der Verfügungsberechtigte unter Verletzung seiner Unterlassungspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) wirksam über das Eigentum verfügt hat (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 S. 25 ).
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Der Anspruch des G. L. auf den Erlös ist aufgrund des US-Pauschalentschädigungsabkommens mit Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags am 29. April 1997 auf die beigeladene Bundesrepublik Deutschland übergegangen (Art. 3 Abs. 9 Satz 2 US-Pauschalentschädigungsabkommen); denn der Anspruch dieses US-Staatsangehörigen aus dem vor dem 18. Oktober 1976 erfolgten verfolgungsbedingten Verlust des genannten Grundstücks fiel unter das Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976, und G. L. hat sich nicht für ein innerstaatliches Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland entschieden (Art. 3 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Art. 1 US-Pauschalentschädigungsabkommen). Diese Legalzession betrifft auch Ansprüche wegen Schädigungsmaßnahmen in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die nach der dem Abkommen zugrunde gelegten Praxis der FCSC von dem Entschädigungsverfahren nach dem genannten US-Gesetz erfasst wurden (vgl. Denkschrift zu dem Abkommen, Abschnitt Besonderes, Art. 1, BRDrucks 553/92, S. 13 f. sowie Urteile vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 7.01 - ZOV 2001, 412 = VIZ 2001, 671 und vom 29. November 2001 - BVerwG 7 C 9.01 - amtl. Umdruck S. 6).
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3. Der Anspruch ist auch nicht wegen Ablaufs der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) ausgeschlossen. G. L. beantragte als damals Berechtigter mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Diesen Antrag hat er - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - mit seinem Schreiben vom Januar 1993 nicht wirksam zurückgenommen.
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a) Fraglich ist schon, ob das Schreiben - wie das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung meint - seinem Wortlaut nach eindeutig eine Rücknahme des Antrags enthält und nicht auslegungsfähig ist. In dem Schreiben heißt es zwar, die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche werde zurückgenommen. Andererseits wird aber ausgeführt, dass sich G. L. "für die Entschädigung auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik und den USA entschieden hat", und es wird um ein Empfangsbekenntnis zur Vorlage bei den amerikanischen Behörden gebeten. Damit könnte G. L. hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, im Hinblick auf die vorherige Wahl der inneramerikanischen Entschädigung lediglich seiner Verpflichtung, nicht noch darüber hinaus Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen, nachkommen zu wollen. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen.
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b) Jedenfalls konnte G. L. im Januar 1993 den Rückübertragungsantrag nicht mehr wirksam zurücknehmen. Zwar war er damals - trotz der Wahl inneramerikanischer Entschädigung - noch Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG); denn sein Anspruch ist - wie dargelegt - erst 1997 auf die Beigeladene übergegangen. Die Unwirksamkeit der Antragsrücknahme ergibt sich aber aus dem in der Regelung des § 161 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken. Nach dieser Norm werden bei Verfügungen über einen Gegenstand unter einer aufschiebenden Bedingung im Falle deren Eintritts zwischenzeitliche weitere Verfügungen unwirksam, soweit sie die Wirkung der bedingten Verfügung vereiteln oder beeinträchtigen würden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des aufschiebend bedingt Erwerbenden gegenüber Zwischenverfügungen des noch berechtigten Veräußerers. Gleiches gilt bei aufschiebend befristeten Verfügungen (vgl. § 163 BGB).
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Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um eine unter den Anwendungsbereich des § 161 BGB (bzw. des § 163 i.V.m. § 161 BGB) fallende rechtsgeschäftliche Zwischenverfügung, sondern um eine Handlung im Verwaltungsverfahren, nämlich um die Rücknahme eines Antrags, die einen sonst eintretenden Anspruchsübergang vereiteln würde. Dennoch ist der hinter der Bestimmung des § 161 Abs. 1 BGB stehende Rechtsgedanke angesichts der gleichen Interessenlage auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar:
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Die Beigeladene besaß - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - bei Eingang des Schreibens im Januar 1993 eine einem Anwartschaftsrecht vergleichbare Rechtsposition. Zu dieser Zeit hing der Anspruchsübergang auf sie nicht mehr von dem Willen des zunächst Berechtigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) ab. Vielmehr wurde bei Berechtigten, die bis zu dem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika festgelegten Zeitpunkt, nämlich dem 31. Dezember 1992, keine Entscheidung getroffen hatten, unterstellt, dass sie sich für das inneramerikanische Entschädigungsverfahren entschieden haben (Art. 3 Abs. 3 US-Pauschalentschädigungsabkommen, vgl. hierzu Beschluss vom 13. November 2000 - BVerwG 8 B 228.00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 50). Zum Übergang des Anspruchs bedurfte es nur noch der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 US-Pauschalentschädigungsabkommen. Dieser sollte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Verrechnungsbetrag notifiziert hatte, von den beiden Regierungen in Übereinstimmung mit dem Abkommen festgestellt werden (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 US-Pauschalentschädigungsabkommen). Die damit noch erforderliche Abwicklung und die hierzu erforderlichen Berechnungen und Feststellungen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 des US-Pauschalentschädigungsabkommens) rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Übergang der Ansprüche - mag er sich auch zeitlich länger hinausgezögert haben - zweifelhaft sein konnte. Diese Rechtsposition der Beigeladenen hatte der damals noch Berechtigte nicht mehr einseitig zu zerstören vermocht.
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Selbst wenn der Berechtigte von den US-Behörden auf Bitten der Bundesrepublik Deutschland zur Rücknahme seines Antrags aufgefordert worden sein sollte - was die Klägerin unwidersprochen vorträgt, aber vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt ist und sich auch nicht aus den beigezogenen Akten ergibt -, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Aus der Sicht des verständigen Empfängers könnte diese Aufforderung nämlich nur dahin gehend zu verstehen sein, dass er gegenüber dem Vermögensamt erklären soll, seine Rechte in der Bundesrepublik Deutschland nicht weiter zu verfolgen, nicht aber, dass er in einer den Anspruchsübergang vereitelnden Weise seinen Antrag zurücknehmen soll.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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Dr. Müller Krauß Golze Postier Neumann Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13, 14 und 73 Abs. 1 GKG für das Revisionsverfahren auf 203 238,52 € (entspricht 397 500 DM) festgesetzt.
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Dr. Müller Krauß Golze
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