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Text des Beschlusses
1 StR 123/04;
Verkündet am: 
 20.04.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K. rechtswirksam gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.

Boetticher Kolz Hebenstreit Elf Graf
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