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Text des Beschlusses
2 StR 509/03;
Verkündet am: 
 19.03.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003 Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung
nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).

Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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