Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
AnwZ (B) 60/03;
Verkündet am: 
 19.02.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 19. Februar 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 6. März 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. Mai 2003 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller zunächst mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Hernach hat er jedoch zum 31. Dezember 2003 auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen.

Der Widerruf ist infolge Rechtsmittelverzichts durch den Antragsteller bestandskräftig.

II.

Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Bestandskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Daß der Antragsteller bei seiner Ehefrau angestellt war, rechtfertigte keine abweichende Beurteilung.

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM