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Text des Beschlusses
2 StR 428/03;
Verkündet am: 
 23.01.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beistandsbestellung für Nebenklägerin in Revisionsinstanz, da LG nur PKH bewilligt hatte
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2004 beschlossen: Der Nebenklägerin M. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen.

Dieser Antrag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
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