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Text des Beschlusses
5 StR 569/03;
Verkündet am: 
 20.01.2004
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Sehr kurzer - Beschluss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. August 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche ist nicht nach § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 261 Abs. 9 Satz 2 Vortat 1). Der Angeklagte ist nur insoweit als Mittäter des B an einer Katalogtat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b StGB (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) beteiligt, als er aus dem Geldversteck 1.070 Euro als Belohnung für die Förderung des Weiterverkaufs des im Depot befindlichen Rauschgifts an sich nahm, nicht aber hinsichtlich der Auflösung des aus anderen Rauschgiftgeschäften stammenden Geldvorrats zugunsten der Verwandten des B .

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