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Text des Beschlusses
2 BvR 1799/03;
Verkündet am: 
 04.12.2003
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

Vorinstanzen:
620 Qs 55/03
Landgericht
Hamburg;
Rechtskräftig: unbekannt!
Durchsuchung bei Taxiunternehmen, dass über Jahre hinweg eine Auslastung (mehrere Fahrzeuge) von nur 20% hatte, wegen vermuteter Steuerhinterziehung ist zulässig
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Matthias Öhler und Koll.,
Süderstraße 153a, 20537 Hamburg -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. September 2003 – 620 Qs 55/03 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2003 – 166 Gs 821/03 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2003 – 166 Gs 821/03 – (betr. die Räume in der Jenfelder Straße 244a),

d) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2003 – 166 Gs 821/03 – (betr. die Räume in der Marienthaler Straße 26)

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und sie dient nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet.
1

Die angegriffenen Durchsuchungsanordnungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung und der ihr gleichzuachtenden Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 <68 ff.>; stRspr) durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>).

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) läge erst vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden ließen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).
2

Zwar bestehen Zweifel daran, ob die Entscheidung des Amtsgerichts diesen Anforderungen genügt. Jedenfalls mit dem Beschluss des Landgerichts, der als Beschwerdeentscheidung die angefochtenen Beschlüsse sachlich überholt hat, wird der Tatverdacht jedoch anhand tatsächlicher Anhaltspunkte des Einzelfalles zureichend begründet.

Das Landgericht hat unter anderem dargelegt, dass aus den bei der Betriebsprüfung ermittelten Lohnsummen auf eine Auslastung von nur einem Fünftel der von dem Beschwerdeführer gehaltenen Taxen über Jahre hinweg geschlossen werden müsse. Wenn aus einem dauerhaft so ungünstigen Verhältnis zwischen unterhaltenen Betriebsmitteln und deren Einsatz der Verdacht geschöpft wird, dass tatsächlich eine bessere Ausnutzung stattgefunden habe, dann ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
5

Hassemer Osterloh Mellinghoff
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