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Text des Beschlusses
BLw 15/03;
Verkündet am: 
 30.10.2003
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Kurzer - Beschluß
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.200 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) R. , aus der die Antragsgegnerin durch formwechselnde Umwandlung hervorgegangen ist. Er verlangt im Wege des Stufenantrags Auskunft zur Berechnung seiner Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Mit der Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Für die von der Antragsgegnerin beanspruchte analoge Anwendung des § 544 Abs. 1 ZPO ist kein Raum, da das Landwirtschaftsverfahrensgesetz in § 24 eigene, von § 544 Abs. 1 ZPO abweichende Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aufstellt. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Antragsgegnerin nichts vor, so daß eine Auslegung des Rechtsmittels in eine solche Rechtsbeschwerde nicht
in Betracht kommt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke
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