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Zusammenfassung
II ZR 118/98;
Verkündet am: 
 29.05.2000
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen, wenn Stammkapital zwischenzeitlich nachhaltig wiederhergestellt
Leitsatz des Gerichts:
1. § 31 I GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 I GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an.

2. Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist.
Der Beklagte war mit 2,3 Mio DM an der P.-GmbH beteiligt gewesen. Er hatte für das Jahr 1990 zwei Gewinnvorabausschüttungen erhalten.

Die erste Ausschüttung war mit dem Verrechnungskonto der GbR K.Ring, an der der Beklagte beteiligt war, bei der P.-GmbH gutgeschrieben worden.

Die zweite Ausschüttung sollte mit einer zu erbringenden Stammeinlage auf eine im Juli 1990 beschlossene Kapitalerhöhung der P.-GmbH verrechnet werden.

Diese Regelung war jedoch durch Beschluss vom März 1991 aufgehoben worden.

Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der P.-GmbH.

Die Gewinnauszahlungsansprüche für 1990 waren an die im Nov. 1991 vorhandenen Gesellschafter ausgezahlt worden.

Im August 1994 war über das Vermögen der P.-GmbH das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt worden. Die P.-GmbH hatte im Wege des Factorings Forderungen, vornehmlich von der B.-AG, angekauft. Im Mai 1994 hatte sich herausgestellt, dass es sich bei den Forderungen um von der B.-AG erfundene nicht existierende "Luftforderungen" gehandelt hatte.

Der Kläger hatte als Inhaber des auf ihn als Treuhänder übergegangenen Vermögens der P.-GmbH vom Beklagten die Erstattung der Ausschüttungen verlangt, da die Gesellschaft durch den Erwerb von wertlosen "Luftforderungen" bereits 1989 und 1990 überschuldet gewesen sei, so dass die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung des Stammkapitals nach § 30 GmbHG verstoßen hätten.

Die Klage war von Land- und Oberlandesgericht abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.


Die Revision war nur teilweise erfolgreich.

Ein einmal entstandener Anspruch nach § 31 I GmbHG entfalle nicht wegen späterer Wiederherstellung des Gesellschaftskapitals bis zur Höhe des Stammkapitals.

Denn § 31 I GmbHG setze die Verletzung von § 30 I GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus. Dadurch solle das durch die verbotene Auszahlung verminderte Stammkapital wiederaufgebracht werden. Der Beklagte könne der Klageforderung auch nicht etwaige Erfüllungsansprüche aus den Gewinnverwendungsbeschlüssen entgegenhalten.

Denn dies würde dem Gebot der realen Kapitalaufbringung widersprechen. Auch § 31 II GmbHG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Vermögen der P.-GmbH war auf den Kläger zum Zwecke der Verwertung übertragen worden, da die Gläubiger nur soweit auf ihre Forderungen verzichtet haben, als sie keine Befriedigung aus dem Vermögen mehr erlangen können. Die Durchsetzung des Anspruchs diene daher der Befriedigung bestehender, nicht vom Forderungsverzicht umfasster Ansprüche.

Der Klageanspruch bestünde aber nur in Höhe der vom Beklagten erhaltenen Zahlungen. Bzgl. der ersten Ausschüttung, die der GbR K. Ring gutgeschrieben worden war, sei der Beklagte als Empfänger anzusehen, da die Gutschrift auf Verlangen des Beklagten an einen Dritten, die GbR, erfolgt war.

Hinsichtlich der zweiten Ausschüttung sei der Beklagte nur soweit Empfänger, als die P.-GmbH den auf die Ausschüttung entfallenden Kapitalertragssteueranteil an das Finanzamt abgeführt hat.

Bzgl. des Nettoanteils der Ausschüttung, der zuerst mit der Kapitalerhöhung auf die Stammeinlage verrechnet werden sollte, sei er nicht Empfänger.

Der Verrechnungsbeschluß war gem. § 19 II 2 GmbHG unwirksam.
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