Text des Beschlusses
2 BvR 435/97;
Verkündet am:
30.04.1998
BVerfG Bundesverfassungsgericht
Vorinstanzen:
A 7 K 10763/94
Verwaltungsgericht
Karlsruhe;
Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Kurzer Beschluß (ap)
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen B...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Hildebrandt und Kollegen, Goethestraße 4, Vallendar/Rhein -
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. September 1996 - A 7 K 10763/94 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer, Jentsch, Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
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1. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sein kann, wenn ein Verwaltungsgericht sein Urteil nicht "alsbald" (§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO), d.h. innerhalb von fünf Monaten nach Schluß der mündlichen Verhandlung, schriftlich niederlegt (s. hierzu Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - ), stellt sich hier nicht: Die mit der Verfassungsbeschwerde in Ablichtung vorgelegte Verfügung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 1997 belegt nicht, daß das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 1996 ergangene, durch Zustellung mitgeteilte (§ 116 Abs. 2 VwGO) Urteil erst nach Ablauf dieser Frist abgesetzt worden ist. Vielmehr läßt sie als Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Zustellung des angegriffenen Urteils nur den Schluß zu, daß dieses Urteil bereits vor dem 4. Februar 1997 und damit vor Ablauf der Fünfmonatsfrist schriftlich niedergelegt, von der Einzelrichterin unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
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2. Aus möglichen Unzulänglichkeiten der von der Einzelrichterin unter Verwendung eines vorgefertigten Formulars aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. September 1996 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Versagung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit die Verfassungsbeschwerde unterstellt, ausweislich dieser Niederschrift sei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung persönlich erschienen, aber nicht angehört worden, folgt aus dem mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Antrag vom 11. September 1996, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, daß der Beschwerdeführer tatsächlich nicht erschienen war.
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3. Hinsichtlich der weiteren Rügen einer Versagung rechtlichen Gehörs sowie einer Verletzung des durch Art. 16a Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf Asylgewährung wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Sommer Jentsch Hassemer
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