Text des Beschlusses
2 ARs 234/02;
2 AR 130/02;
Verkündet am:
30.08.2002
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen:
5 Ls 66/99 - 26 Js 7457/1997
Amtsgericht
Hechingen;
Rechtskräftig: unbekannt!
Archiv - Sehr kurzer Beschluss
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 2002
beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht -Karlsruhe übertragen.
Gründe:
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen sachgerecht.
Rissing-van Saan Detter Bode Otten Elf
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