Text des Beschlusses
1 StR 549/02;
Verkündet am:
26.03.2003
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt!
Vertreter einer juristischen Person kann sich selbst nicht die Genehmigung zum Abbrennen von Sachen derselben geben, wenn das keinen sehr guten Grund hat (Leute gibts) (IC)
Leitsatz des Gerichts:
1. Bei der Inbrandsetzung von Sachen juristischer Personen (§ 306 Abs. 1 StGB) obliegt die Erteilung der Einwilligung demjenigen Vertretungsorgan, zu dessen Geschäftsbefugnissen die Verfügung über die Sache gehört.
2. Die Einwilligung ist aber unwirksam, wenn der Vertreter damit seine Vertretungsmacht offensichtlich mißbraucht. Das gilt auch dann, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis unbeachtlich ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 2. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat den Angeklagten, der alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin (S. GmbH) der geschädigten N. Strickwaren GmbH & Co. KG war, zu Recht auch wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB verurteilt.
Entgegen seinem Revisionsvorbringen im Rahmen der Sachrüge ist die von ihm selbst begangene Brandstiftung nicht durch Einwilligung gerechtfertigt.
Bei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB schließt die Einwilligung des Eigentümers die Rechtswidrigkeit der Tat aus (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 308 Abs. 1 aF Fremdeigentum 1 m. Nachw.).
Sie kann auch durch einen Stellvertreter des Eigentümers erteilt werden (RGSt 11, 345, 348). Ist eine juristische Person Rechtsgutträger, ist für die Erteilung der Einwilligung das Organ zuständig, zu dessen Geschäftsführungsbefugnissen die Disposition über das Rechtsgut gehört (vgl. Baumann/Weber/Mitsch, AT 10. Aufl. § 17 Rdn. 102; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. Vor § 32 Rdn. 17).
Der Angeklagte besaß nach §§ 161, 164, 125, 126 Abs. 2 HGB; §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG kraft seiner Stellung als Vertretungsorgan im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsmacht für die Geschädigte und war damit für Erteilung einer rechtfertigenden Einwilligung grundsätzlich zuständig.
Die Vertretungsmacht findet jedoch ihre Grenze im evidenten Mißbrauch derselben, der vorliegt, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht für den Geschäftsgegner erkennbar unter Verletzung oder Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis gebraucht (vgl. BGH NJW 1999, 2883 m.Nachw.; Palandt-Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 164 Rdn. 14). Da die Brandlegung die N. Strickwaren GmbH & Co. KG hier offensichtlich schädigte, kam einer dahingehenden (hier konkludent sich selbst erteilten)
Einwilligung des Angeklagten keinerlei Wirksamkeit zu (vgl. BGHSt 6, 251, 254). Denn damit überschritt er wissentlich seine Befugnisse sowohl gegenüber der Geschädigten als auch den Mitgesellschaftern.
Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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