Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
I. Allgemeines und Anwendbarkeit
1. Zweck ist die Schaffung kurzfristiger Rechtsklarheit. Angesichts des täglichen mehrstündigen Leistungsaustausches zwischen den Parteien besteht hierfür im Arbeitsrecht ein besonderes Bedürfnis.
2. Die Bestimmung ist eine Ergänzung zu den §§ 4, 5, 6 KSchG und macht die Folgen des Fristversäumnisses klar.
3. § 7 KSchG gilt neben der "normalen" ordentlichen Kündigung auch für die Änderungskündigung (siehe hierzu
BAG, 2 AZR 44/06 - Urt.v. 01.02.2007) und die außerordentliche Kündigung (§ 13 Abs.1 Satz 1).
4. Ein Streit zwischen den Parteien über Änderungen des Inhalts ihres Arbeitsvertragsverhältnisses bzw. über die Beendigung in anderer Weise als durch Kündigung unterfällt nicht den §§ 4, 7 KSchG (
BAG, 6 AZR 151/08 - Urt.v. 05.02.2009, Rn. 42).
II. Folgen einer Fristversäumung
1. Frist
Es geht um die Frist des § 4 KSchG (siehe zur Frist dortige Ausführungen).
2. Umfang der Heilungswirkung
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage umfasst seit 01.01.2004 die Heilungswirkung des § 7 KSchG nunmehr alle Unwirksamkeitsgünde! Es geht also nicht mehr nur um die Verstöße gegen § 1 KSchG.
Auch eine ansonsten evtl. mögliche und gebotene Umdeutung einer Kündigung in eine solche zu einem späteren Zeitpunkt (wenn das genannte Datum zu früh war) findet dann nicht mehr statt (
BAG 2 AZR 700/09 - PM v. 01.09.2010).
Dies ist auch verfassungsrechtlich in Ordnung (siehe z.B.
LAG Chemnitz, 2 Ta 340/05 - Beschl.v. 11.01.2006 zum mutterschutzrechtlichen Sonderkündigungsschutz).
3. Grenzen der Heilungswirkung
Durch § 7 KSchG wird nur das Ende des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Die Einforderung anderer Ansprüche z.B. aus schuldhaftem vertragswidrigem Fehlverhalten werden nicht ausgeschlossen und nicht unterstützt.
Dies bedeutet, daß die in der Kündigung behaupteten Tatsachen nicht verbindlich festgestellt werden!
Wird also wegen Unterschlagung gekündigt und der ARbN erhebt keine Kündigungsschutzklage, kann er im Zahlungsprozeß des ArbG nach wie vor behaupten, er habe sich korrekt verhalten.
4. Änderungskündigung und Vorbehalt
Hat der ArbN eine Änderungskündigung erhalten und gem. § 2 KSchG das enthaltene Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, wird mit Versäumung der Klagefrist gegen die Kündigung der Änderungsvertrag endgültig wirksam.
Natürlich muß eine solche Annahme vorher erklärt worden sein!
Ist keine Annahme und keine Kündigungsschutzklage erfolgt, ist das Arbeitsverhältnis beendet (BAG,
2 AZR 44/06 - Urt.v. 01.02.2007)!
5. Rettungsmöglichkeiten?
Im Falle der Fristversäumung kann u.U. gem. § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Klage erreicht werden (siehe dortige Kommentierung).
III. Möglichkeiten der Geltendmachung
1. Typischer Fall der Geltendmachung ist die Klageerhebung auf Feststellung, daß die Kündigung unwirksam ist.
Allerdings sind hieran keine strengen Anforderungen zu stellen. Das LAG Nürnberg (
4(9) Sa 927/05 - Urt.v. 26.07.2006) fordert zur Fristwahrung überhaupt keinen Antrag.
Schickt der Arbeitgeber eine gleichlautende Kündigung mehrfach ab, ist dieselbe in der Regel als eine Kündigung zu betrachten und deshalb auch mit einer Klage anzugreifen (
BAG, 2 AZR - Urt.v. 06.09.2007). Dennoch ist eine klarstellende Fassung des Antrages dringend zu empfehlen!
2. Weiterhin ist auch die Erweiterung einer bereits laufenden Klage möglich.
Dies empfiehlt sich oft bei mehreren nacheinander kommenden Kündigungen.
3. Nicht genügend ist der Kündigungseinspruch gem. § 3 KSchG beim Betriebsrat (siehe dortige Kommentierung).
IV. Prozessuales
1. Die Klage muß sich natürlich gegen den Arbeitgeber richten.
Das ist nach Insolvenzeröffnung alleine der Insolvenzverwalter (
BAG 2 AZR 573/05 - Urt.v. 21.09.2006). Eine Klage gegen den Schuldner führt hier zur Fristversäumnis iSd. §§ 4, 7 KSchG!
Eine einseitige Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber läßt das Rechtsschutzinteresse in der Regel nicht entfallen (
LAG Chemnitz, 2 Sa 434/06 - Urt.v. 16.08.2006).