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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.08.2002
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Feststellung der Person des Rechtsinhabers in Arbeits- und Dienstverhältnissen.

Absatz 1: Arbeitsverhältnisse
Hiernach gehen die "vermögensrechtlichen Befugnisse" an dem Programm automatisch auf den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber über, soweit dem keine vertragliche Vereinbarung entgegen steht. Dem Arbeitnehmer verbleibt lediglich das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Dies führt zu einer Trennung von Urheberschaft und Rechtsinhaberschaft. Gemäß der §§ 69 c ff. UrhG wird der Arbeitgeber Rechtsinhaber und erwirbt alle Verwertungsrechte unabhängig davon, ob Verwertungshandlungen auch tatsächlich vorgenommen werden. Der Arbeitgeber kann somit in der Regel ohne die Zustimmung des Urhebers das Programm bearbeiten.

Prozessual hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Verwertungsrechte an dem Programm ihm zustehen.
Jedoch ist darauf zu achten, dass hier zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Werken (sog. Freizeitwerken) des Arbeitnehmers zu unterscheiden ist. Für Freizeitwerke gelten die allgemeinen Regelungen des UrhG. Zur Abgrenzung von dienstlichen und außerdienstlichen Werken ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer die Programme im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Arbeit entwickelt hat.

Absatz 2: Dienstverhältnisse
Die Regelung des Absatz 1 ist entsprechend auf Dienstverhältnisse anwendbar.
Davon sind unstreitig öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse erfasst. Darunter fallen neben Beamten auch Richter und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse.
Eine Anwendung auf privatrechtliche Dienstverhältnisse scheidet jedoch nach der Gesetzesbegründung und nach der ganz herrschenden Meinung aus. Das privatrechtliche Dienstverhältnis unterscheidet sich durch das Kriterium der Weisungsgebundenheit vom Arbeitsverhältnis. Ein automatischer Übergang der Verwertungsrechte steht der Rechtsnatur des freien Dienstleistungsverhältnisses entgegen.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste ein Stand nach dem 01.08.2002 eingegeben werden. Der eigentliche Stand ist der 14.06.2000!
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