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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 2 Geschützte Werke (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 2 Abs. 1 UrhG ordnet urheberrechtlich schützbare Werke in sieben unterschiedliche Werkarten ein. Der Katalog ist nicht abschließend. Für den Schutz ist nicht erforderlich, dass ein Werk klar einer bestimmten Werkart zugeordnet werden kann. Eine Zuordnung ist allerdings insofern bedeutsam, als für bestimmte Werkarten Sondervorschriften gelten (z.B. bei Computerprogrammen §§ 69a ff. UrhG, bei §§ 88 ff. UrhG).
Digital gespeicherte Multimedia-Werke können je nach Inhalt ein Sprach- ,Musik- oder Filmwerk darstellen. Grundsätzlich ist jeder Werkart des § 2 Abs. 1 UrhG ein bestimmtes Ausdrucksmittel wie Sprache (Sprachwerke, § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG),Töne (Werken der Musik, § 2 Abs.1 Nr.2 UrhG) oder zwei-/dreidimensionale visuelle Mittel (Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG) zugeordnet. Ausnahme bilden jedoch die Filmwerke, welche durch die Verschmelzung verschiedener Ausdrucksformen gekennzeichnet sind. Multimedia-Werke sind diesen vergleichbar, da auch hier mehrere Ausdrucksmittel miteinander verschmolzen werden.
Bei Fotografien oder Filmen kommt der urheberrechtliche Schutz nur dem Fotografen oder dem Regisseur als Urheber zugute, der Abgebildete kann sich jedoch nicht auf das UrhG berufen.
Grundsätzlich ist unter wertenden Gesichtspunkten im Einzelfall zu versuchen, eine möglichst adäquate Kategorisierung des Werkes zu finden, wobei dabei auch mehrere Werkarten gleichzeitig einschlägig sein können.
Leistungen die nicht persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG darstellen und damit keinem Urheberrechtsschutz zugänglich sind, können von den Leistungsschutzrechten, welche in den §§ 70 ff. UrhG geregelt sind, erfasst sein.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste hier ein Stand nach dem 01.08.2002 eingegeben werden. Stand ist eigentlich der 03.07.2000!
Urteile nach 02.08.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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