UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 2 Geschützte Werke (Regelung seit 01.08.2002)
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.08.2002 |
§ 2 Abs. 1 UrhG ordnet urheberrechtlich schützbare Werke in sieben unterschiedliche Werkarten ein. Der Katalog ist nicht abschließend. Für den Schutz ist nicht erforderlich, dass ein Werk klar einer bestimmten Werkart zugeordnet werden kann. Eine Zuordnung ist allerdings insofern bedeutsam, als für bestimmte Werkarten Sondervorschriften gelten (z.B. bei Computerprogrammen §§ 69a ff. UrhG, bei §§ 88 ff. UrhG).
Digital gespeicherte Multimedia-Werke können je nach Inhalt ein Sprach- ,Musik- oder Filmwerk darstellen. Grundsätzlich ist jeder Werkart des § 2 Abs. 1 UrhG ein bestimmtes Ausdrucksmittel wie Sprache (Sprachwerke, § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG),Töne (Werken der Musik, § 2 Abs.1 Nr.2 UrhG) oder zwei-/dreidimensionale visuelle Mittel (Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG) zugeordnet. Ausnahme bilden jedoch die Filmwerke, welche durch die Verschmelzung verschiedener Ausdrucksformen gekennzeichnet sind. Multimedia-Werke sind diesen vergleichbar, da auch hier mehrere Ausdrucksmittel miteinander verschmolzen werden.
Bei Fotografien oder Filmen kommt der urheberrechtliche Schutz nur dem Fotografen oder dem Regisseur als Urheber zugute, der Abgebildete kann sich jedoch nicht auf das UrhG berufen.
Grundsätzlich ist unter wertenden Gesichtspunkten im Einzelfall zu versuchen, eine möglichst adäquate Kategorisierung des Werkes zu finden, wobei dabei auch mehrere Werkarten gleichzeitig einschlägig sein können.
Leistungen die nicht persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs.2 UrhG darstellen und damit keinem Urheberrechtsschutz zugänglich sind, können von den Leistungsschutzrechten, welche in den §§ 70 ff. UrhG geregelt sind, erfasst sein.
Hinweis: Aus technischen Gründen musste hier ein Stand nach dem 01.08.2002 eingegeben werden. Stand ist eigentlich der 03.07.2000!
Urteile nach 02.08.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BGH , Pressemitteilung 17.07.2013, I ZR 52/12;)
Urheberrechtlicher Schutz einer literarischen Figur
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 01.06.2011, I ZR 140/09;)
Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz
... Urteil
(BGH , Pressemitteilung 01.06.2011, I ZR 140/09;)
Zum Urheberrechtsschutz von Lernspielen
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 12.05.2011, I ZR 53/10;)
Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 03.07.2008, I ZR 204/05;)
Bühnenmäßige Darstellung iSd. § 19 II Hs.2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird, etc.
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 18.08.2005, V R 42/03;)
Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des UrhG - keine Bindung bei zugelassener Revision
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 23.06.2005, I ZR 227/02;)
Urteil - Lang - Leitsatz
... Urteil
(BFH , Text des Urteils 25.11.2004, V R 26/04;)
Urteil - Mittellang - Leitsatz
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 08.07.2004, I ZR 25/02;)
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 05.06.2003, I ZR 192/00;)
A - Urteil - Mittellang - Leitsatz
... Urteil