(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , I ZB 46/08
- Beschluß
27.11.2008
)
Gläubiger kann aus Vollstreckungstitel, der Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass Schuldner Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er vermietet
...Text des Beschlusses