(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , VII ZB 5/05
- Beschluß
05.07.2005
)
Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ZPO in \"Internet-Domain\" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus der Domainregistrierung zustehen
...Text des Beschlusses