(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , VII ZB 21/05
- Beschluß
04.10.2005
)
§ 798 a ZPO nur auf Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche iSv. §1612 a BGB in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung feststellen oder gem. Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1.7.1998 geltende Recht umgestellt wurden
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