(LAG = Landesarbeitsgericht, BR Deutschland, Regionales Gericht - hoch
, Erfurt
, 9 Ta 135/97
- Beschluß
29.12.1997
)
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es geboten, den gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde in § 707 Abs. 2 ZPO zu respektieren die Statthaftigkeit einer entsprechenden Beschwerde ist nur in extremen Ausnahmefällen zu bejahen
...Text des Beschlusses