(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , VIII ZB 55/06
- Beschluß
10.03.2009
)
Unterschriftserfordernis (§ 520 V 130 Nr.6 ZPO) ist genügt, wenn zwar Berufungsbegründungsschriftsatz nicht unterschrieben, aber Schriftsatz beigefügt ist, mit ausdrücklichem Hinweis, dass BBegründung mit beil. Schrifts. gesendet + einheitliches Fax
...Text des Beschlusses