(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , VII ZB 85/08
- Beschluß
07.05.2009
)
Unvollständige Berufungsschrift, der letzte Seite + Unterschrift fehlen, genügt Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach § 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind + aufgrund beglaubigter Abschrift kein Zweifel über Ernsthaftigkeit vorliegt
...Text des Beschlusses