(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , IV ZR 145/05
- Urteil
08.03.2006
)
Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf Begebung einer schriftlichen Willenserklärung. Aussteller steht jedoch Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden kam
...Text des Urteils