(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , V ZB 140/08
- Beschluß
29.01.2009
)
Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 BGB auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffindbar + Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt - Aufgebotsverfahren
...Text des Beschlusses