(BGH = Bundesgerichtshof, BR Deutschland, Zentrales Gericht - hoch
, , II ZR 233/09
- Beschluß
07.06.2010
)
Für Zeit vom 1. Juli bis 31. August besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Terminsänderung + Flucht in Säumnis verzögert worden ist
...Text des Beschlusses